7 des Beweisverfahrens keinen angemessenen Spielraum mehr für eine eigentliche Sachverhaltsentwicklung. Aufgrund des Strafbefehls vom 29. November 2013 musste dem Beschuldigten zudem klar sein, wann ihm die Tat vorgeworfen wird (September 2012). Die erweiterte Anklage bezog sich offensichtlich auf denselben Tatzeitpunkt wie der Strafbefehl. Der erweiterten Anklage kann nach dem Gesagten in genügender Weise entnommen werden, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird und zwar mit Beschreibung von Ort, Datum und Art der Tatausführung.