Aus der Anklageschrift ergibt sich, weshalb es der Privatklägerin möglich war, die Fotos zu sehen, nämlich weil sie den Laptop und das Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem heiklen Bildmaterial benutzen konnte. Detailliertere Angaben, etwa die Umschreibung einer mangelnden Sorgfalt oder die Feststellung, wo und wie die Fotos auf dem Laptop abgespeichert waren, bedurfte es nicht. Die beweismässige Würdigung und rechtliche Beurteilung der Anklage ist Aufgabe des urteilenden Gerichts. Würde die Anklage zu eng umschrieben, besässe das Gericht im Rahmen