197 StGB). Für die Umschreibung des Zugänglichmachens reicht es folglich aus, dass in der Anklage diejenigen konkreten Sachverhaltselemente genannt werden, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass der Täter dem Kind ermöglichte, mit Pornografie in Kontakt zu kommen, sei es auch durch dessen eigenes Zutun. Diesen Anforderungen genügte die erweiterte Anklage. Aus der Anklageschrift ergibt sich, weshalb es der Privatklägerin möglich war, die Fotos zu sehen, nämlich weil sie den Laptop und das Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem heiklen Bildmaterial benutzen konnte.