es handelt sich mithin um ein aktives Tun des Beschuldigten. Auch der Beschuldigte selbst erwähnte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, dass seine Tochter das Mobiltelefon und den Laptop benutzte (vgl. pag. 71 Z. 165; 80 Z. 186 f.). Er wusste somit, worum es ging. Zugänglichmachen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit schafft, dass Personen unter 16 Jahren Pornografie wahrnehmen resp. diese (auch aus eigener Initiative) betrachten können (BGE 131 IV 64 E. 10.1.2 S. 67; ULRICH WEDER, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN- KUPPER/WEDER [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 197 StGB).