Die Tathandlung des Zugänglichmachens wurde entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht nur mit einem blossen «Haben» von pornografischem Bildmaterial beschrieben, sondern es wurde zusätzlich festgehalten, dass die Privatklägerin das Mobiltelefon und den Laptop des Beschuldigten benutzen konnte. Die Formulierung «bei Benutzung der Geräte» ist offensichtlich so zu verstehen, dass der Beschuldigte seiner Tochter die Geräte zur Benutzung – mit ihm zusammen oder auch alleine – zur Verfügung stellte; es handelt sich mithin um ein aktives Tun des Beschuldigten.