Aus der Anklage ergibt sich, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, nämlich dass er seiner Tochter pornografische Bilder zugänglich machte, indem er entsprechende Fotos auf seinem Laptop und Mobiltelefon hatte und die Privatklägerin die Möglichkeit hatte, diese Fotos bei Benutzung der Geräte zu sehen. Die Tathandlung des Zugänglichmachens wurde entgegen der Darstellung der Verteidigung nicht nur mit einem blossen «Haben» von pornografischem Bildmaterial beschrieben, sondern es wurde zusätzlich festgehalten, dass die Privatklägerin das Mobiltelefon und den Laptop des Beschuldigten benutzen konnte.