2014, N. 51 zu Art. 9 StPO; vgl. auch Urteil des BGer 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3 m.w.H., wonach die nähere Begründung der Anklage erst an Schranken erfolgt und es letztlich Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt verbindlich festzustellen). Zu beurteilen ist jeweils eine konkrete Anklageschrift. Solange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des BGer 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2. m.w.H.).