Wie präzise eine Anklage umschrieben sein muss, damit einerseits dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird und andererseits dem Gericht genügend Spielraum zur Wahrnehmung seiner Aufgabe und zur Ergründung der materiellen Wahrheit eingeräumt wird, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Eine zu weite Umschreibung des Anklagesachverhalts verletzt den Anklagegrundsatz, wogegen eine zu enge Umschreibung die Durchführung des Beweisverfahrens vor Gericht – mit entsprechender Sachverhaltsentwicklung – erschwert oder gar verunmöglicht (NIGG- LI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 9 StPO;