Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3 m.w.H.). Wie präzise eine Anklage umschrieben sein muss, damit einerseits dem Anklagegrundsatz Genüge getan wird und andererseits dem Gericht genügend Spielraum zur Wahrnehmung seiner Aufgabe und zur Ergründung der materiellen Wahrheit eingeräumt wird, kann nicht abstrakt bestimmt werden.