325 Abs. 1 Bst. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten zu bezeichnen mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO geht von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 325 StPO). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3 m.w.