Die Anklageschrift grenze die Vielfalt an potentiellen Tathandlungen nicht ein und verunmögliche damit eine sinnvolle Verteidigung. Die erweiterte Anklage habe sich auch nicht zu den subjektiven Tatsachen geäussert. Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten mangels näherer Umschreibung lediglich direkten Vorsatz vor. Soweit die Verurteilung auf eine eventualvorsätzliche Begehung abstütze, verletze dies ebenfalls die Informationsfunktion und damit den Anklagegrundsatz. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion).