5 Fotos zugänglich gemacht haben solle und weshalb und wie seine Tochter die Möglichkeit gehabt habe, diese einzusehen, fehle. Im Beweisergebnis gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Privatklägerin die Fotos wegen mangelnder Vorsicht seitens des Beschuldigten zu Gesicht bekommen habe. Unklar bleibe, worin diese mangelnde Sorgfalt bestanden habe. Fraglich sei zudem, wo und wie die Fotos gespeichert gewesen seien. Die Anklageschrift grenze die Vielfalt an potentiellen Tathandlungen nicht ein und verunmögliche damit eine sinnvolle Verteidigung.