5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das gesamte erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld-, Sanktions- und Zivilpunkt als auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern.