2. Der Beschuldigte sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen angemessen zu bestrafen. 3. Die Verfahrenskosten der ersten sowie der zweiten Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 4. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin in erster und zweiter Instanz gemäss den Honorarnoten zu verurteilen. 5. IM ZIVILPUNKT a. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin [eine] Genugtuungssumme von Fr. 1000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012, zu bezahlen.