Rechtsanwalt E.________ beantragte und begründete namens der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 12. Februar 2016 folgende Anträge (pag. 484 f.). «1. Der Beschuldigte A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Pornografie, begangen zum Nachteil der Privatklägerin im September 2012, in F.________, indem er seiner damals siebenjährigen Tochter, C.________, (Werbe-)Fotos von Prostituierten, welche nackt oder in Unterwäsche mit gespreizten Beinen oder auf allen Vieren posierten, so dass deren Geschlechtsmerkmale zu sehen waren, zugänglich machte, indem er diese Fotos auf seinem Laptop und seinem Mobiltelefon hatte und C.___