406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 424 f.). Mit Eingabe vom 9. November 2015 begründete der Beschuldigte innert der gewährten zweimaligen Fristerstreckung (pag. 450; 452-454; 456 f.) seine Berufung (pag. 458 ff.). Die Privatklägerin reichte am 12. Februar 2016 innert der gewährten zweimaligen Fristerstreckung (pag. 474; 476-478; 480 f.) eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 484 ff.). Der Beschuldigte replizierte am 18. März 2016 (pag.