2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 399). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Juni 2015 (pag. 406 f.) erklärte der Beschuldigte am 20. Juli 2015 frist- und formgerecht vollumfänglich die Berufung (pag. 414 f.). Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 420). Mit Verfügung vom 7. August 2015 wurde im Einverständnis der Parteien (pag. 415; 422) gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO;