Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 15 203 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf. bern @justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 5. Dezember 2016 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Guéra, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ gesetzlich vertreten durch D.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt E.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Pornografie Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2015 (PEN 14 8) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ................................................................................................4 2. Berufung ......................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen ....................................................................................................4 4. Anträge der Parteien....................................................................................................5 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer.....................................................5 6. Vorwurf der Verletzung des Anklagegrundsatzes........................................................5 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................8 7. Beweismittel.................................................................................................................8 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz......................................................................9 9. Vorbringen des Beschuldigten.....................................................................................9 10. Erwägungen der Kammer.......................................................................................9 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel ..............................................................9 10.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin ....................................................11 10.3 Würdigung der Aussagen der übrigen Beteiligten ............................................13 10.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten ...................................................14 10.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt ...................................................16 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................17 11. Rechtliche Grundlagen .........................................................................................17 12. Subsumtion...........................................................................................................18 IV.Strafzumessung .............................................................................................................20 13. Allgemeines / Strafrahmen ...................................................................................20 14. Tatkomponenten...................................................................................................21 14.1 Objektive Tatschwere .......................................................................................21 14.2 Subjektive Tatschwere......................................................................................22 14.3 Fazit Tatverschulden.........................................................................................22 15. Täterkomponenten ...............................................................................................22 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse ............................................................22 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren..................................................23 15.3 Strafempfindlichkeit...........................................................................................23 15.4 Fazit Täterkomponenten ...................................................................................23 16. Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Verbindungsbusse .....................................23 17. Konkrete Strafe.....................................................................................................24 V. Zivilpunkt ........................................................................................................................24 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................25 18. Verfahrenskosten .................................................................................................25 18.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten....................................................................25 18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten ..................................................................25 2 19. Entschädigung des amtlichen Verteidigers ..........................................................25 20. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ........................................26 VII. Verfügungen ..............................................................................................................27 21. DNA ......................................................................................................................27 22. Biometrische erkennungsdienstliche Daten .........................................................27 23. Mitteilung ..............................................................................................................27 VIII. Dispositiv ...................................................................................................................28 3 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 11. März 2015 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) der Pornografie schuldig erklärt, begangen im September 2012 in F.________ durch Zugänglichmachen weniger pornografischer Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. Der Vollzug wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Weiter wurde der Beschuldigte zu einer Ver- bindungsbusse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) sowie zu den Ver- fahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 9‘700.65, verurteilt (Ziff. I des Disposi- tivs, pag. 368). Der Beschuldigte wurde ferner verurteilt, der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Privatklägerin) eine Genugtuung von CHF 1‘000.00, zu- züglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2012, zu bezahlen. Soweit weitergehend (Schadenersatz) wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Für die Beurtei- lung des Zivilpunkts wurden keine Kosten ausgeschieden (Ziff. III des Dispositivs, pag. 370). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte frist- und formgerecht die Berufung an (pag. 399). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 26. Juni 2015 (pag. 406 f.) erklärte der Beschuldigte am 20. Juli 2015 frist- und formgerecht vollumfänglich die Berufung (pag. 414 f.). Mit Schreiben vom 23. Juli 2015 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf eine Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren verzichtet (pag. 420). Mit Verfügung vom 7. August 2015 wurde im Einverständnis der Parteien (pag. 415; 422) gestützt auf Art. 406 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 424 f.). Mit Eingabe vom 9. Novem- ber 2015 begründete der Beschuldigte innert der gewährten zweimaligen Frister- streckung (pag. 450; 452-454; 456 f.) seine Berufung (pag. 458 ff.). Die Privatklä- gerin reichte am 12. Februar 2016 innert der gewährten zweimaligen Fristerstre- ckung (pag. 474; 476-478; 480 f.) eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung ein (pag. 484 ff.). Der Beschuldigte replizierte am 18. März 2016 (pag. 494 ff.). Die Privatklägerin verzichtete mit Schreiben vom 20. April 2016 auf das Einreichen ei- ner Duplik (pag. 504). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich beweisergänzend ein aktueller Leu- mundsbericht (inkl. Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse) sowie ein ak- tueller Strafregisterauszug eingeholt und den Parteien zur Kenntnis gebracht (pag. 425 ff.; 437 f.). 4 4. Anträge der Parteien Fürsprecher B.________ stellte und begründete namens des Beschuldigten mit Berufungsbegründung vom 9. November 2015 folgende Anträge (pag. 458 f.): «1. Herr A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der Pornografie, angeblich begangen im Sep- tember 2012 in F.________. 2. Die Zivilklage sei abzuweisen. 3. Die vor- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 4. Herrn A.________ sei eine Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung für die vor- und oberinstanzlichen Verfahren gemäss eingereichter bzw. noch einzureichender Kostennote auszurichten. 5. Weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen.» Rechtsanwalt E.________ beantragte und begründete namens der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 12. Februar 2016 folgende Anträge (pag. 484 f.). «1. Der Beschuldigte A.________ sei schuldig zu sprechen wegen Pornografie, begangen zum Nachteil der Privatklägerin im September 2012, in F.________, indem er seiner damals sieben- jährigen Tochter, C.________, (Werbe-)Fotos von Prostituierten, welche nackt oder in Unterwä- sche mit gespreizten Beinen oder auf allen Vieren posierten, so dass deren Geschlechtsmerk- male zu sehen waren, zugänglich machte, indem er diese Fotos auf seinem Laptop und seinem Mobiltelefon hatte und C.________ die Möglichkeit hatte, diese bei Benutzung der Geräte zu sehen. 2. Der Beschuldigte sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen angemessen zu bestrafen. 3. Die Verfahrenskosten der ersten sowie der zweiten Instanz seien dem Beschuldigten zur Bezah- lung aufzuerlegen. 4. Weiter sei der Beschuldigte zur Bezahlung der Interventionskosten der Privatklägerin in erster und zweiter Instanz gemäss den Honorarnoten zu verurteilen. 5. IM ZIVILPUNKT a. Der Beschuldigte sei zu verurteilen, der Privatklägerin [eine] Genugtuungssumme von Fr. 1000.--, nebst Zins zu 5% seit dem 1. Oktober 2012, zu bezahlen. b. Weitergehend sei die Zivilklage (Schadenersatz) an das Zivilgericht zu verweisen. c. Ohne Ausscheidung von Gerichts- und Parteikosten.» 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung des Beschuldigten das ge- samte erstinstanzliche Urteil sowohl im Schuld-, Sanktions- und Zivilpunkt als auch im Kosten- und Entschädigungspunkt zu überprüfen. Sie verfügt hierzu über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist jedoch aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO ge- bunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Vorwurf der Verletzung des Anklagegrundsatzes Der Verteidiger des Beschuldigten rügt in seiner Berufungsbegründung eine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes. Er bringt im Wesentlichen vor, es sei unklar, was dem Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen werde. Eine eigentliche konkrete Umschreibung der Tathandlung, d.h. wie der Beschuldigte die genannten 5 Fotos zugänglich gemacht haben solle und weshalb und wie seine Tochter die Möglichkeit gehabt habe, diese einzusehen, fehle. Im Beweisergebnis gehe die Vorinstanz davon aus, dass die Privatklägerin die Fotos wegen mangelnder Vor- sicht seitens des Beschuldigten zu Gesicht bekommen habe. Unklar bleibe, worin diese mangelnde Sorgfalt bestanden habe. Fraglich sei zudem, wo und wie die Fo- tos gespeichert gewesen seien. Die Anklageschrift grenze die Vielfalt an potentiel- len Tathandlungen nicht ein und verunmögliche damit eine sinnvolle Verteidigung. Die erweiterte Anklage habe sich auch nicht zu den subjektiven Tatsachen geäus- sert. Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten mangels näherer Umschreibung lediglich direkten Vorsatz vor. Soweit die Verurteilung auf eine eventualvorsätzliche Begehung abstütze, verletze dies ebenfalls die Informationsfunktion und damit den Anklagegrundsatz. Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidi- gungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO hat die Anklage- schrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Ta- ten zu bezeichnen mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tat- ausführung. Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO geht von einer auf das absolut Wesentliche beschränkten Tatumschreibung aus (NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 325 StPO). Allgemein gilt, je gravierender die Vorwürfe sind, desto höhere Anforderungen sind an den Anklagegrundsatz zu stellen (Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_167/2014 vom 5. Januar 2015 E. 1.3 m.w.H.). Wie präzise eine Anklage umschrieben sein muss, damit einerseits dem Anklage- grundsatz Genüge getan wird und andererseits dem Gericht genügend Spielraum zur Wahrnehmung seiner Aufgabe und zur Ergründung der materiellen Wahrheit eingeräumt wird, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Eine zu weite Umschrei- bung des Anklagesachverhalts verletzt den Anklagegrundsatz, wogegen eine zu enge Umschreibung die Durchführung des Beweisverfahrens vor Gericht – mit ent- sprechender Sachverhaltsentwicklung – erschwert oder gar verunmöglicht (NIGG- LI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 9 StPO; vgl. auch Urteil des BGer 6B_716/2014 vom 17. Oktober 2014 E. 2.3 m.w.H., wonach die nähere Begründung der Anklage erst an Schranken erfolgt und es letztlich Sache des Gerichts ist, den Sachverhalt ver- bindlich festzustellen). Zu beurteilen ist jeweils eine konkrete Anklageschrift. So- lange für die beschuldigte Person klar ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, kann eine fehlerhafte und unpräzise Anklage nicht dazu führen, dass es zu keinem Schuldspruch kommen darf; entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des BGer 6B_373/2015 vom 3. Dezember 2015 E. 2.2. m.w.H.). 6 Vorliegend wird dem Beschuldigten mit Strafbefehl vom 29. November 2013 Por- nografie, begangen im September 2012 in F.________ vorgeworfen, indem er sei- ner damals 7-jährigen Tochter, C.________, auf dem Laptop (Werbe-)Fotos von Prostituierten gezeigt habe, welche nackt oder in Unterwäsche mit gespreizten Beinen oder auf allen vieren posierten, so dass deren Geschlechtsmerkmale – für C.________ «toute sa fleur», «cu» – zu sehen gewesen seien (pag. 243). Am 1. Oktober 2014 erweiterte die Staatsanwaltschaft die Anklage (Strafbefehl vom 29. November 2013) mit folgender Eventualanklage (pag. 330; vgl. pag. 328): «A.________ machte seiner damals 7-jährigen Tochter, C.________, (Werbe-)Fotos von Prostituier- ten, welche nackt oder in Unterwäsche mit gespreizten Beinen oder auf allen vieren posierten, so dass deren Geschlechtsmerkmale – für C.________ «toute sa fleur», «cu» – zu sehen waren, zugänglich, indem er diese Fotos auf seinem Laptop und seinem Mobiltelefon hatte und C.________ die Möglichkeit hatte, diese bei Benutzung der Geräte zu sehen.» In der erweiterten Anklage vom 1. Oktober 2014 findet sich eine – wenn auch knappe – zureichende Umschreibung des Anklagevorwurfs im Sinne eines realen Lebenssachverhalts. Aus der Anklage ergibt sich, was dem Beschuldigten vorge- worfen wird, nämlich dass er seiner Tochter pornografische Bilder zugänglich machte, indem er entsprechende Fotos auf seinem Laptop und Mobiltelefon hatte und die Privatklägerin die Möglichkeit hatte, diese Fotos bei Benutzung der Geräte zu sehen. Die Tathandlung des Zugänglichmachens wurde entgegen der Darstel- lung der Verteidigung nicht nur mit einem blossen «Haben» von pornografischem Bildmaterial beschrieben, sondern es wurde zusätzlich festgehalten, dass die Pri- vatklägerin das Mobiltelefon und den Laptop des Beschuldigten benutzen konnte. Die Formulierung «bei Benutzung der Geräte» ist offensichtlich so zu verstehen, dass der Beschuldigte seiner Tochter die Geräte zur Benutzung – mit ihm zusam- men oder auch alleine – zur Verfügung stellte; es handelt sich mithin um ein aktives Tun des Beschuldigten. Auch der Beschuldigte selbst erwähnte gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft, dass seine Tochter das Mobiltelefon und den Laptop benutzte (vgl. pag. 71 Z. 165; 80 Z. 186 f.). Er wusste somit, worum es ging. Zugänglichmachen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter die Möglichkeit schafft, dass Personen unter 16 Jahren Pornografie wahrnehmen resp. diese (auch aus eigener Initiative) betrachten können (BGE 131 IV 64 E. 10.1.2 S. 67; ULRICH WEDER, in: DONATSCH/FLACHSMANN/HUG/MAURER/RIESEN- KUPPER/WEDER [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kommentar, 19. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 197 StGB). Für die Umschreibung des Zugänglichmachens reicht es folglich aus, dass in der Anklage diejenigen konkreten Sachverhaltselemente genannt werden, aufgrund welcher angenommen werden muss, dass der Täter dem Kind ermöglichte, mit Pornografie in Kontakt zu kommen, sei es auch durch dessen eigenes Zutun. Diesen Anforderungen genügte die erweiterte Anklage. Aus der Anklageschrift ergibt sich, weshalb es der Privatklägerin möglich war, die Fotos zu sehen, nämlich weil sie den Laptop und das Mobiltelefon des Beschuldigten mit dem heiklen Bildmaterial benutzen konnte. Detailliertere Angaben, etwa die Um- schreibung einer mangelnden Sorgfalt oder die Feststellung, wo und wie die Fotos auf dem Laptop abgespeichert waren, bedurfte es nicht. Die beweismässige Wür- digung und rechtliche Beurteilung der Anklage ist Aufgabe des urteilenden Ge- richts. Würde die Anklage zu eng umschrieben, besässe das Gericht im Rahmen 7 des Beweisverfahrens keinen angemessenen Spielraum mehr für eine eigentliche Sachverhaltsentwicklung. Aufgrund des Strafbefehls vom 29. November 2013 musste dem Beschuldigten zudem klar sein, wann ihm die Tat vorgeworfen wird (September 2012). Die erweiterte Anklage bezog sich offensichtlich auf denselben Tatzeitpunkt wie der Strafbefehl. Der erweiterten Anklage kann nach dem Gesag- ten in genügender Weise entnommen werden, was dem Beschuldigten vorgewor- fen wird und zwar mit Beschreibung von Ort, Datum und Art der Tatausführung. Was die Vorsatzelemente in der erweiterten Anklage anbelangt, ist auf die bundes- gerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach der Hinweis auf den gesetzli- chen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zurei- chende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356 m.w.H.). Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB kann nicht fahrlässig be- gangen werden. Indem die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten wegen Pornogra- fie anklagte resp. einen Strafbefehl und die erweiterte Anklage erliess, brachte sie folglich zum Ausdruck, dass sie zumindest von Eventualvorsatz des Beschuldigten ausging (vgl. Urteil des BGer 6B_270/2012 vom 30. November 2012 E. 3.2). Die Formulierung «die Möglichkeit hatte, diese bei Benutzung des Laptops zu sehen» reichte als Hinweis auf einen allfälligen Eventualvorsatz aus und beliess dem urtei- lenden Gericht den notwendigen Spielraum zur beweismässigen Würdigung der in- neren Einstellung. Weitergehender Anführungen der äusseren Umstände, die auf einen Eventualvorsatz schliessen lassen, bedurfte es nicht. Der Beschuldigte war bereits anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme wiederholt mit seiner Verantwortung als Erziehungsperson und seiner Pflicht, dafür zu sorgen, dass sei- ne Tochter keine pornografischen Bilder zu Gesicht bekommt, konfrontiert worden (pag. 80 Z. 184 f.; 81 Z. 226 f.). Er hat zudem selbst Fehler im Umgang mit den Fotos eingeräumt (pag. 81 Z. 236 ff.) und verschiedene Möglichkeiten erwähnt, wie die Privatklägerin bei ihm die heiklen Fotos gesehen haben könnte (pag. 80 Z. 182, 196 f., 200 ff.; 81 Z. 223). Der Beschuldigte war damit bei der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme in genügender Weise über den ihm vorgeworfenen Sachverhalt informiert und es konnte für ihn kein Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird. Es ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm eine wirksame Verteidigung nicht möglich gewesen wäre. Eine Verletzung des An- klageprinzips kann daher nicht erkannt werden. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat die aktenkundigen Fotos (pag. 99; 109-116; 120-122), den The- rapiebericht von G.________ vom 7. April 2014 (pag. 267 f.), das Sitzungsprotokoll der Vormundschaftsbehörde H.________ vom 20. Mai 2010 (pag. 325 f.) sowie die Aussagen der Privatklägerin (pag. 19 ff.; 22 ff.; 41), von D.________ (pag. 42 ff.; 315 ff.), I.________ (pag. 8; 54 ff.), J.________ (pag. 58 ff.) und des Beschuldigten (pag. 62 ff.; 67 ff.; 75 ff.; 318 ff.; 351 f.) ausführlich wiedergegeben (pag. 377 ff., S. 5 ff. der Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Anzumerken ist, dass die 8 zweite Videobefragung der Privatklägerin nicht am 26. November 2012, sondern am 24. Juli 2013 stattfand. Beim von der Vorinstanz erwähnten Datum handelt es sich offensichtlich um einen Verschrieb. Soweit sich weitergehend ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen. 8. Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung sämtlicher Beweise zum Ergebnis, dass die Privatklägerin bei ihrem Vater im Herbst 2012 einige wenige Fotos mit nackten bzw. teilweise nackten Frauen zu Gesicht bekommen hat. Die Privatklägerin habe gemäss ihren glaubhaften Aussagen Frauen in Unterwäsche (Reizwäsche) mit ge- spreizten Beinen oder auf allen Vieren gesehen. Die Formulierungen «toute sa fleur» und «cu» seien eindeutig und könnten nicht erfunden sein. Die entsprechen- den Bilder hätten sich auf dem Computer des Beschuldigten befunden. Die Privat- klägerin habe diesen Computer während ihrer Besuche beim Vater fürs Spielen benützen können, jeweils vorbereitet durch den Vater. Der direkte Nachweis, dass der Beschuldigte seiner Tochter derartige Bilder aktiv (von sich aus) gezeigt habe, sei nicht gelungen. Es sei zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass die Privatklägerin die erwähnten Bilder mehr zufällig wegen mangelnder Sorgfalt auf Seiten des Beschuldigten zu Gesicht bekommen habe. Hierfür sprächen die Aus- sagen des Beschuldigten, welcher die mangelnde Vorsicht eingeräumt habe, aber auch die fehlende Kindersicherung und das an sich unbrauchbare Passwort. Zu er- gänzen sei, dass der Beschuldigte bereits im Jahr 2010 von der Vormundschafts- behörde H.________ ausdrücklich auf sein problematisches Verhalten aufmerksam gemacht worden sei. Offensichtlich habe diese Warnung nicht gefruchtet. 9. Vorbringen des Beschuldigten Der Verteidiger rügt in der Berufungsbegründung eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz. Er hält zusammengefasst fest, dass sich der Deliktszeitpunkt beweismässig nicht erstellen lasse. Aufgrund der Schilderungen der Privatklägerin müsse zudem davon ausgegangen werden, dass diese lediglich zwei Bilder gesehen habe, eines von einer Frau auf allen Vieren mit dem String- tanga oder den Unterhosen im Pospalt und damit mit nackten Pobacken («on a vu ses fesses») und ein anderes von einem nackten Mädchen mit gespreizten Beinen, welches ihre Unterhosen heruntergezogen habe, so dass man «ihre gesamte Blu- me» («toute sa fleur») gesehen habe. Im Protokoll der Videobefragung sei fälschli- cherweise von «cu» und nicht «les fesses» die Rede. Sowohl die Anklageschrift als auch das erstinstanzliche Beweisergebnis seien insoweit offensichtlich falsch. 10. Erwägungen der Kammer 10.1 Würdigung der objektiven Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel (aktenkundige Fotos; Therapiebe- richt von G.________ vom 7. April 2014; Sitzungsprotokoll der Vormundschafts- behörde H.________ vom 10. Mai 2010) wie folgt gewürdigt (pag. 377 f., S. 5 f. der Urteilsbegründung): 9 «Würdigung der aktenkundigen Fotos (pag. 109 ff.): Die Kantonspolizei Bern hat Mitte Dezember 2012 ein Mobiltelefon, einen Laptop und drei SD- Speicherkarten von A.________ ausgewertet (pag. 93 ff.). Es konnten Fotos mit leicht bekleideten bis nackten Frauen sichergestellt werden. Auf einzelnen Fotos sind die primären weiblichen Ge- schlechtsmerkmale ersichtlich (pag. 112, 115, und insbes. 120 ff.). Weiter bestätigen die Zeitstempel, dass A.________ im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum im Besitze dieser Bilder war. Auf der anderen Seite ist ersichtlich, dass die Ausführungen von A.________, wonach er Bilder „bearbeitete“ und wie seine Tochter schilderte „Köpfe wegmachte“, zutreffend sind (vgl. bspw. pag. 112). Schliess- lich ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die polizeilichen Sachbearbeiter in der Anzeige vom 18.02.12013 festhielten, dass aus ihrer Sicht nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden kann, ob sich A.________ hinsichtlich des „Zeigens und Zugänglichmachens von pornografischen Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren“ schuldig gemacht hat (pag. 9, unten). Angesichts des in den erwähnten Speichermedien vorhandenen Materials ist aus der Sicht des Ge- richts jedenfalls davon auszugehen, dass A.________ im hier interessierenden Zeitraum und mit Blick auf den zur Diskussion stehenden Vorwurf im Besitz von äusserst heiklem Bildmaterial war. Würdigung des Therapieberichts von G.________ (pag. 267 f.): Im Auftrag von Gerichtspräsident K.________ erstellte G.________, der behandelnde Psychiater von C.________, einen Therapiebericht. Soweit hier interessierend kann dem Bericht entnommen werden, dass eine Konfrontation mit pornografischem Material nie Thema in einer Sitzung war; einige Male sei es aber darum gegangen, das Verhalten ihres Vaters zu verstehen (pag. 268). Dem Therapiebericht kommt unter den gegebenen Umständen für den hier zu beurteilenden The- menkreis keine entscheidende Bedeutung zu. Fest steht einzig, dass die Problematik konkret in den Therapiesitzungen nicht thematisiert wurde. Würdigung des Sitzungsprotokolls der Vormundschaftsbehörde (pag. 325 f.): Anlässlich der Hauptverhandlung vom 10.09.2014 reichte Rechtsanwalt E.________ ein Protokoll ei- ner Sitzung der Vormundschaftsbehörde H.________ vom 10.05.2010 ein (pag. 325 f.). Gemäss Pro- tokoll war A.________ in dieser Sitzung ebenfalls anwesend. Dem Protokoll ist u.a. Folgendes zu entnehmen: «La maman de C.________ a des incertitudes par rapport à l’activité professionnelle qui est tout de même délicat car il exploite un site sur internet sur lequel on trouve des photos de femmes nues et ce site s'appelle : bluepoint.ch et c’est C.________ qui a dit ce nom à sa maman car elle l’a lu sur un au- tocollant collé sur l’ordinateur. Cet élément pose des questions et crée quand même des soupçons et des inquiétudes.» Das Sitzungsprotokoll verdeutlicht, dass A.________ bereits im Jahr 2010 von amtlicher Stelle darauf aufmerksam gemacht wurde, dass die Möglichkeit besteht, dass seine Tochter, C.________ auf Grund seiner Arbeiten beim Internetportal bluepoint.ch mit heiklen Daten (Bildern) in Kontakt kommen könnte, mithin die nun wieder zur Diskussion stehende Problematik bereits 2010 thematisiert war.» Die Kammer schliesst sich diesen zutreffenden und umfassenden Erwägungen der Vorinstanz an. Hinsichtlich der aktenkundigen Fotos ist zu ergänzen, dass es sich bei den im Dossier befindlichen ausgedruckten Fotos (pag. 109-116; 120-122) um Bilder handelt, welche sich auf dem Laptop des Beschuldigten befunden haben (vgl. pag. 99). Die Bilder zeigen leicht bekleidete und nackte Frauen in verschiede- nen Posen. So liegen unter anderem Fotos von Frauen vor, welche auf allen Vieren kniend sowie liegend von hinten fotografiert wurden. Die Frauen tragen teilweise einen Stringtanga resp. knappe Unterwäsche, teilweise sind sie nackt und man 10 sieht aufgrund der gespreizten resp. geöffneten Beine die weiblichen Ge- schlechtsmerkmale. Weiter hat es Fotos von einer nackten, auf einem Stuhl sitzen- den Frau, welche ihre Brüste überkreuzt mit den Armen verdeckt. 10.2 Würdigung der Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin wurde zweimal mittels Videobefragung einvernommen (Videobe- fragung durch die Kinderschutzgruppe des Inselspitals Bern vom 22. November 2012 [pag. 19 ff.; 41] sowie Videobefragung durch die Kantonspolizei Bern vom 24. Juli 2013 [pag. 22 ff.; 41]). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Würdigung von Aussagen anhand von Videobefragungen regelmässig schwierig. Vorliegend zu berücksichtigen gilt es zudem, dass die Privatklägerin im Zeitpunkt der Videobefragungen erst acht resp. im mutmasslichen Tatzeitpunkt erst sieben Jahre alt war. Ihre Aussagen müssen dementsprechend mit Vorsicht gewertet wer- den. Es gilt aber auch zu bedenken, dass von einem achtjährigen Kind, welches mehr in der Gegenwart lebt, nicht dieselbe Aussagegenauigkeit verlangt werden kann wie von einer erwachsenen Person. Ungenauigkeiten in der Aussage sind in dieser Alterskategorie normal und lassen nicht ohne Weiteres auf eine Unglaubhaf- tigkeit der Aussage schliessen. Werden diese Besonderheiten in der Würdigung von Kinderaussagen berücksichtigt, kann festgehalten werden, dass die von der Privatklägerin auf Französisch gemachten Aussagen insgesamt schlüssig, nach- vollziehbar und altersgerecht erscheinen. Die Aussagen enthalten verschiedene Realitätskriterien: Die Privatklägerin hat viel in freier Rede berichtet und von Anfang an erzählt, dass ihr Vater Fotos von nackten Frauen habe und diese dann am Computer bearbeite. Sie beschrieb logisch und widerspruchsfrei, wie ihr Vater die Fotos mache, «korri- giere» und dann wieder den Frauen zukommen lasse. Diese Schilderungen kom- men weder von aussen beeinflusst noch frei erfunden daher, zumal die Privatkläge- rin auch die Bearbeitung von Bildern von ihr selber schilderte und erklärte, wie die- se entstanden seien und was sie daran gestört habe. Auch an der zweiten Befra- gung gab die Privatklägerin gleichbleibend an, dass sie Frauenfotos, die ihr Vater gemacht habe, auf dessen Computer gesehen habe. Sie bestätigte somit ihre be- reits gemachten Aussagen. Die Privatklägerin wirkte an beiden Videobefragungen natürlich, zugewandt und vertrauensselig. Die Privatklägerin beschrieb weiter an der ersten Befragung von sich aus detailliert, was sie auf den Fotos gesehen hat, welche sich auf dem Computer ihres Vaters befunden hätten. Die Sprache der Privatklägerin ist altersentsprechend einfach, aber in sich stimmig. So gab sie etwa an, dass auf einem Foto ein Mädchen auf allen Vieren gewesen sei. Dieses habe die «culotte» (Slip) im Pospalt gehabt, so dass man «ses fesses» (Gesäss resp. Pobacken) gesehen habe. Wie die Verteidi- gung zu Recht darauf hingewiesen hat, ist im Protokoll der Videobefragung fälsch- licherweise von «cu» die Rede (vgl. pag. 20). Dies gilt es zu berücksichtigen. Ein anderes Bild habe gemäss der Privatklägerin eine Frau mit gespreizten Beinen ge- zeigt und man habe «toute sa fleur» gesehen. Die von der Privatklägerin verwen- deten Begriffe sind eindeutig. Auch der Beschuldigte selbst hat ausgeführt, dass seine Tochter mit dem Ausdruck «toute sa fleur» die Geschlechtsteile einer Frau gemeint haben muss (pag. 81 Z. 209 ff.). Auf dem Laptop des Beschuldigten konn- 11 ten Bilder festgestellt werden, wie sie von der Privatklägerin beschrieben wurden (pag. 99; 109-116; 120-122). Dies spricht dafür, dass die Privatklägerin tatsächlich solche Bilder auf dem Laptop des Beschuldigten gesehen hat, zumal ein achtjähri- ges Kind wohl kaum allein aufgrund von Phantasie die Bilder so detailliert be- schreiben könnte. Hinweise, dass die Privatklägerin solche Fotos anderswo gese- hen haben könnte, liegen nicht vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist zwar ein gewisser Druck von Seiten der Mutter, die Geschehnisse zu erzählen, nicht auszuschliessen, konkrete Anzeichen einer Beeinflussung zu einer Falschbe- zichtigung sind aber nicht erkennbar. Den Aussagen der Privatklägerin kann sogar entnommen werden, dass der Be- schuldigte ihr allenfalls gewisse Bilder gezeigt hat. Auf Frage, wie sie die Bilder zu Gesicht bekommen habe, begann sie an der ersten Befragung zu erzählen, dass ihr Vater sie rufe. Auf Frage, ob er sie rufe, um ihr die Bilder zu zeigen, meinte sie dann aber «nein», wobei sie sodann ergänzte «manchmal schon». Die Aussagen der Privatklägerin sind insoweit zu wenig präzise, als dass ein aktives Zeigen des Beschuldigten rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte. Unklar ist insbeson- dere auch, welche Bilder ihr allenfalls aktiv gezeigt worden sein sollen und wieviel- mal. Die Privatklägerin konnte anlässlich der Befragungen Gefühle und Gedanken gut wiedergeben, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. So gab sie etwa an, dass ihr Vater Dinge erzähle, die ihr wehtäten, wie beispielsweise, dass er nirgends schlafen könne oder in einer Garage schlafe oder dort, wo die Armen schlafen würden. In den Aussagen der Privatklägerin finden sich keine Lü- gensignale, keine offensichtlichen Widersprüche oder keine Anzeichen von Aggra- vation. Die Privatklägerin war anlässlich der ersten Videobefragung in der Lage, zwischen Wahrheit und Lüge zu unterscheiden (Farbe des Stiftes) und sie korrigier- te die befragende Psychologin, als diese etwas falsch verstanden hatte (Familien- name der Privatklägerin). Die Privatklägerin hat im Weiteren ihren Vater in Schutz genommen. Sie führte an der ersten Befragung aus, dass es Mädchen gebe, die das – gemeint ist offensichtlich das sich nackt resp. mit Reizwäsche fotografieren lassen – gerne machen würden. Sie verneinte auch die Frage, ob ihr Vater beim Fotozeigen etwas mit sich oder ihr gemacht habe und sie gab an, dass sie auf den von ihrem Vater bearbeiteten Fotos nicht nackt gewesen sei. Der Umstand, dass die Privatklägerin ihren Vater nicht unnötig belastete und klar differenzierte, indi- ziert, dass sie die Wahrheit sagte. Letztlich stellt auch der Beschuldigte selbst die Aussagen seiner Tochter nicht in Abrede. Er gab an der Hauptverhandlung vom 10. September 2014 an, er glaube auch, dass die Privatklägerin solche Bilder gesehen habe. Es könne sein, dass sie in seinem Umfeld die Bilder gesehen habe (pag. 319 Z. 32 ff.). Die Kammer geht anders als die Verteidigung davon aus, dass die Privatklägerin einige wenige, mindestens aber zwei Fotos auf dem Laptop des Beschuldigten ge- sehen haben muss. Es trifft zwar zu, dass die Privatklägerin zu Beginn der ersten Befragung ausgesagt hat, dass zwei Fotos nicht gut gewesen sind und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt der Befragung zwei Bilder beschrieben hat. Ein Zusam- menhang zwischen diesen beiden Aussagen lässt sich aber nicht herstellen. Die 12 Privatklägerin hat die zwei Fotos, welche ihr nicht gefallen haben, offensichtlich nur beispielhaft beschrieben. Dafür sprechen auch ihre Angaben an der zweiten Befra- gung, wonach sie nicht sagen könne, wie viele Fotos sie gesehen habe, sie habe mehrmals Fotos gesehen. Hätte die Privatklägerin nur zwei Fotos gesehen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie dies ausdrücklich gesagt hätte. Dass die Privatklä- gerin nicht konkret angeben konnte, wie viele Fotos sie genau gesehen hat, ist demgegenüber weder unglaubhaft noch erstaunlich, sondern aufgrund ihres Alters erklärbar. Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin somit grossmehr- heitlich als glaubhaft. 10.3 Würdigung der Aussagen der übrigen Beteiligten Die Vorinstanz würdigte die Aussagen der als Auskunftsperson befragten Mutter der Privatklägerin, D.________, wie folgt (pag. 380 f., S. 8 f. der Urteilsbegrün- dung): «Würdigung Aussagen von D.________: Bei der Würdigung der Aussagen von D.________ ist vorab zu berücksichtigen, dass zwischen ihr und A.________, den Eltern von C.________, ein Streit um Alimente und wohl noch entscheidender, ein Streit um das Besuchs- und Kontaktrecht vorhanden ist. Dies ist möglicherweise ein Erklärungs- hinweis für den Zeitpunkt der Einreichung der Anzeige. Ihre Aussagen lassen jedoch nicht darauf schliessen, dass sie bewusst und generell ein Besuchsrecht verhindern will. Ihre Bemühungen, ihre Tochter C.________ vor weiteren solchen Fotos zu schützen, kommen glaubhaft daher (einem beglei- teten Besuchsrecht würde sie zustimmen). Auch wenn die problematische Beziehung zum Kindsvater hineinspielen dürfte, macht es nicht den Eindruck, als ob sie A.________ als Kindsvater persönlich angreifen möchte. In erster Linie interessiert das Gericht das, was sie von ihrer Tochter gehört haben will – und dabei geht es um die Wiedergabe von Aussagen Dritter. Hierbei fällt auf, dass D.________ selber einräumt, dass ihre Tochter eigentlich nicht habe erzählen wollen; anders ausgedrückt: eine Beeinflussung, ein gewisser Druck, vom Geschehen beim Vater zu erzählen, ist mindestens nicht auszuschliessen (jedes Mal, wenn ich mit ihr darüber rede, sagt sie mir, dass sie mehr gesehen hat). Von daher ist es ohne weiteres möglich, dass sie in die Schilderungen ihrer Tochter weitere Details „hineininterpretiert“, ohne dass eine eigentliche Aggravierung spürbar wäre. Quintessenz: D.________ gibt das wieder, was sie von ihrer Tochter erfahren hat; wahrscheinlich hat sie ihre Tochter „ein bisschen“ unter Druck gesetzt, um weitere Details zu erfahren. Ihre Aussagen passen jedenfalls zu denjenigen ihrer Tochter. Dass sie in der Hauptverhandlung dann ergänzt, sie sei sicher, dass ihre Tochter die fraglichen Bilder nicht bloss zufällig gesehen habe, dürfte ihre eigene Interpretation der Vorfälle darstellen, erklärbar mit ihrer (Schutz-) Funktion als Mutter von C.________. Angesichts des Umstandes, dass A.________ selber freiwillig gewisse Eingeständnisse machte, sind die Aussagen von D.________ für die Beurteilung des Sachverhaltes nicht entschei- dend. Sie ändern nichts an der Schlussfolgerung, wonach C.________ effektiv einige problematische Bilder gesehen haben muss.» Die Vorinstanz hat die Aussagen von D.________ ausführlich gewürdigt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Wie die Vorinstanz zutreffend aus- geführt hat, passen die Aussagen von D.________ zu den Angaben der Privatklä- gerin. Zu ergänzen ist, dass D.________ an der polizeilichen Befragung vom 22. November 2012 zusätzlich beschrieb, dass ihre Tochter erzählt habe, dass sie Mädchen ohne BH gesehen habe, die ihre Brüste verborgen hätten (pag. 43 Z. 40 13 f.). Auch solche Fotos wurden auf dem Laptop des Beschuldigten gefunden (vgl. pag. 111). Hinsichtlich des Tatzeitpunktes kann auf die Aussagen von D.________ abgestellt werden. Die Mutter der Privatklägerin hat an der polizeilichen Befragung vom 22. November 2012 Folgendes ausgesagt (pag. 43 Z. 18 ff.): «Un matin, alors que je la coiffais pour aller à l’école, c’était un lundi, au mois de septembre 2012, elle me racontait le week-end qu’elle venait de passer chez son père. […] Finalement, elle m’a dit qu’elle avait vu les photos et m’a un peu expliqué ce qu’elle avait vu.» Die Kammer vertritt gleichermassen wie der Rechtsvertreter der Privatklägerin die Auffassung, dass gestützt auf diese Aussagen der Mutter der Privatklägerin vom Deliktszeitpunkt September 2012 ausgegangen werden kann. Es gilt zu berück- sichtigen, dass die Privatklägerin aufgrund ihres jungen Alters noch kein ausge- prägtes zeitliches Gefühl hat und dementsprechend nicht in der Lage ist, genauere Angaben zum Deliktszeitpunkt zu machen. Sie hat aber immerhin ausgesagt, dass sie die Fotos mehrmals gesehen habe. Würde man von der Privatklägerin verlan- gen, genaue Angaben zum Deliktszeitpunkt zu machen, zu welchen sie offensicht- lich nicht in der Lage ist, könnte es mangels konkretem Zeitpunkt in solchen Fällen gar nie zu einem Schuldspruch kommen. Dies geht nicht an und widerspricht dem besonderen Schutz, welchen Kinder im Strafverfahren bedürfen. Lassen sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren, genügt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung zudem die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vor- geworfen wird (Urteil des BGer 6B_676/2013 vom 28. April 2014 E. 3.5.5 m.w.H.). Dies ist vorliegend der Fall. Die Annahme der Vorinstanz, wonach die Tat im Sep- tember 2012 begangen wurde, ist folglich nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der Würdigung der Aussagen von I.________ (Bekannte des Beschul- digten) und J.________ (Cousin des Beschuldigten) kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 381 f., S. 9 f. der Urteilsbegrün- dung). I.________ und J.________ haben keine entscheidrelevanten Aussagen für die Beurteilung des hier zur Diskussion stehenden Sachverhalts gemacht. Etwas anderes wird auch von der Verteidigung nicht geltend gemacht. 10.4 Würdigung der Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde insgesamt fünfmal einvernommen (polizeiliche Einver- nahmen vom 11. Dezember 2012 und vom 23. Januar 2013 [pag. 62 ff.; 67 ff.]; staatsanwaltschaftliche Einvernahme vom 8. Oktober 2013 [pag. 75 ff.]; Einver- nahmen an der Hauptverhandlung vom 10. September 2014 sowie an der Fortset- zungsverhandlung vom 11. März 2015 [pag. 318 ff.; 351 f.]). Hinsichtlich seiner Aussagen fällt auf, dass er bei der Polizei zunächst in Abrede stellte, jemals Nack- taufnahmen von Frauen hergestellt oder bearbeitet zu haben (pag. 64 Z. 74 f.). Der Beschuldigte gab zudem an, dass er weder einen PC noch einen Laptop besitze (pag. 64 Z. 77 f.). Diese Aussagen erwiesen sich nachträglich als offensichtlich falsch (vgl. pag. 88 ff.). An der zweiten polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2013 führte der Beschuldigte auf Vorhalt, weshalb er Falschaussagen gemacht ha- be, aus, er sei geschockt gewesen und habe sein Kind nicht verlieren wollen. Er 14 habe gedacht, dass er dies nicht beweisen könne, dass er nichts gemacht habe (pag. 68 Z. 22 ff.). Diese Aussagen erscheinen unter Berücksichtigung der Tatsa- che, dass der Beschuldigte mit der Mutter seiner Tochter im Streit um die Alimente und das Besuchsrecht steht, nachvollziehbar. Festzuhalten ist, dass der Beschul- digte bereits an der zweiten polizeilichen Befragung vom 23. Januar 2013 auf Fra- ge, ob die Möglichkeit bestehe, dass seine Tochter auf seinem Laptop per Zufall Bilder von Frauen gesehen habe, ausführte, dass er dies nicht wisse. Manchmal spiele seine Tochter mit seinem Handy (pag. 71 Z. 163 ff.). Ab der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft machte der Beschuldigte stim- migere Aussagen. Der Beschuldigte stellte zwar in Abrede, der Privatklägerin aktiv auf seinem Laptop Fotos von nackten und leicht bekleideten Frauen gezeigt zu ha- ben (pag. 72 Z. 222; 73 Z. 276; 80 Z. 179; 81 Z. 224; 319 Z. 15 f.). Er räumte indes mehrmals mit verschiedenen detaillierten Versionen ein, dass seine Tochter bei ihm die heiklen Fotos gesehen haben könnte. So gab er etwa an, es könne sein, dass C.________ etwas am PC gedrückt habe (pag. 80 Z. 182; 81 Z. 223). Weiter führte er aus, dass beim Schliessen der Fenster einmal etwas aufgegangen sei, als C.________ auf YouTube gegangen sei (pag. 80 Z. 196 f.). Er brachte zudem vor, dass beim Schliessen der «Formulare» noch ein «Formular» aufgegangen sei, als C.________ bereits bei ihm gestanden sei (vgl. pag. 80 Z. 200 ff.). An der Haupt- verhandlung gab er zu Protokoll, dass er selber auch glaube, dass seine Tochter solche Bilder gesehen habe. Auf Nachfrage erklärte er, es könne sein, dass sie solche Bilder in seinem Umfeld gesehen habe (pag. 319 Z. 32 ff.). Weitergehend sagte er aus, dass C.________ manchmal nachts aufgestanden sein. Er könne nicht ausschliessen, dass sie dann solche Bilder gesehen habe (pag. 320 Z. 15 f.). An der Fortsetzungsverhandlung vom 11. März 2015 führte der Beschuldigte aus, dass C.________ das Passwort sehr wahrscheinlich geknackt habe. Er habe an einem Morgen gesehen, dass sie am Rechner gewesen sei und auf YouTube ihre Cartoons geschaut habe (pag. 351 Z. 35 ff.). Das Kennwort sei einfach: 123456 (pag. 352 Z. 2). Der Beschuldigte hielt es sodann auf Frage als wahrscheinlich, dass die Privatklägerin gesehen habe, wie er das Passwort eingegeben habe (vgl. pag. 352 Z. 5 f.). Auch gab er an, dass er zu dieser Zeit keine Kindersicherung ge- habt habe. Er habe ihr immer gesagt, sie dürfe nichts alleine machen. «Meistens» sei er auch bei ihr gewesen, wenn sie die Cartoons geschaut habe (vgl. pag. 352 Z. 10 ff.). Die vom Beschuldigten gemachten Schilderungen, wie die Privatklägerin bei ihm auf dem Laptop die Fotos gesehen haben könnte, wirken authentisch. Auf diese Aussagen ist abzustellen. Auch die Ausführungen des Beschuldigten selbst sprechen somit letztlich dafür, dass die Privatklägerin die heiklen Fotos bei ihm auf dem Laptop gesehen haben muss, wie es von ihr geltend gemacht wird. Der Beschuldigte hat zudem gewisse Fehler im Umgang mit den heiklen Fotos ein- geräumt und er hat selbst auf das Gespräch mit der Vormundschaftsbehörde H.________ im Jahr 2010 hingewiesen. An der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung vom 10. September 2014 sagte er aus, dass solche Fotos bereits im Jahr 2010 thematisiert worden seien, als sie bei den Behörden gewesen seien. «Sie» [die Vormundschaftsbehörde] hätten ihm gesagt, dass er «dies» nicht tun dürfe (pag. 320 Z. 22 ff.). Auf Frage des erstinstanzlichen Richters, weshalb die Privat- klägerin nun im Jahr 2012 mit den Bildern in Kontakt gekommen sei und er dies 15 nicht verhindert habe, gab er an, dass er sowohl familiär wie auch beruflich eine schwierige Zeit durchgemacht habe. Er habe dann das Angebot erhalten, solche Sachen zu machen. Er sei ein wenig durcheinander gewesen und habe sich viel- leicht zu wenig darauf konzentriert, dass die Privatklägerin mit solchen Sachen in Kontakt komme. Er hätte es vielleicht besser tun sollen (pag. 320 Z. 31 ff.). Auf Frage des Gerichts, «weshalb er es in Kauf genommen habe», gab er an, dass er es nicht so Ernst genommen habe (pag. 320 Z. 37). Sodann bejahte der Beschul- digte bereits an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme die Frage, ob er heute das Gefühl habe, irgendetwas im Umgang mit diesen Fotos falsch gemacht zu ha- ben. Er gab an, er habe eben noch anderes in seinem Leben gehabt, Stellensuche etc. Dann habe er sich gesagt, dass er alles löschen müsse. Sie [die Privatklägerin] werde langsam grösser und «gwundrig». Er habe kein «Gestürm» gewollt. Es habe ihm aber nicht mehr gereicht und dann nur wenige Wochen vorher sei das beim Schliessen der «Formulare» passiert (pag. 81 Z. 236 ff.; 82 Z. 242 f.). Auch diese subjektiven Äusserungen des Beschuldigten wirken glaubhaft. Darauf kann folglich abgestellt werden. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist weiter davon auszugehen, dass sich die Fotos des Beschuldigten in Dossiers auf dem Laptop befanden (pag. 80 Z. 186). 10.5 Beweisergebnis und erwiesener Sachverhalt Zusammengefasst erachtet die Kammer die Aussagen der Privatklägerin sowohl isoliert betrachtet, als auch gestützt auf die weiter vorhandenen Beweismittel – ins- besondere die aktenkundigen Fotos – grossmehrheitlich als glaubhaft. Die Aussa- gen des Beschuldigten erscheinen jedenfalls insoweit als glaubhaft, als er ausführ- te, es könne sein, dass seine Tochter die heiklen Fotos bei ihm gesehen habe und er gewisse Fehler im Umgang mit den Fotos einräumte. Der Sachverhalt wird da- her, wie in der erweiterten Eventualanklage umschrieben (pag. 330), mit Präzisie- rung als erwiesen erachtet: Es kann festgehalten werden, dass die Privatklägerin im September 2012 bei ihrem Vater auf dem Laptop einige wenige (mindestens zwei) Fotos mit nackten bzw. teilweise nackten Frauen (Reizwäsche) gesehen hat (Werbefotos von Prostituier- ten). Die Privatklägerin hat insbesondere ein Foto von einer Frau gesehen, welche gespreizte Beine hatte, so dass man deren Geschlechtsmerkmale (für die Privat- klägerin «toute sa fleur») sehen konnte. Weiter hat die Privatklägerin ein Bild einer Frau auf allen Vieren gesehen, welche die Unterhosen im Pospalt hatte, so dass man ihre nackten Pobacke – gemäss der Privatklägerin «ses fesses» – sehen konnte. Entsprechende Bilder fanden sich auf dem Laptop des Beschuldigten. Die Privatklägerin konnte den Laptop während ihrer Besuchen beim Vater fürs Spielen benützen, jeweils vorbereitet und teilweise ohne Beaufsichtigung durch ihren Vater. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass sich die Fotos auf dem Laptop in nicht separat passwortgeschützten Dossiers befunden haben. Der Beschuldigte war bereits im Jahr 2010 von der Vormundschaftsbehörde H.________ darauf hingewiesen worden, dass die Fotos der nackten Frauen pro- blematisch seien. Sein Laptop hatte im September 2012 keine Kindersicherung. Das Passwort des Laptops lautete auf «123456 ». 16 III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Betreffend die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB), insbesondere zum Begriff der Pornografie, der Tathandlung des Zugänglichmachens sowie zum Eventualvorsatz, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 384 f., S. 12 der Urteilsbe- gründung). Zu präzisieren ist, dass der Begriff der Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 1 StGB ein Zweifaches voraussetzt. Zum einen müssen die Darstellungen und Dar- bietungen objektiv betrachtet darauf angelegt sein, den Konsumenten sexuell auf- zureizen. Zum anderen ist erforderlich, dass die Sexualität so stark aus ihren menschlichen und emotionalen Bezügen herausgetrennt wird, dass die jeweilige Person als ein blosses Sexualobjekt erscheint, über das nach Belieben verfügt werden kann. Das sexuelle Verhalten wird dadurch vergröbert und aufdringlich in den Vordergrund gerückt (BGE 131 IV 64 E. 10.1.1 S. 66 f. m.w.H., bestätigt in Ur- teil des BGer 6S.26/2005 vom 3. Juni 2005 E. 2.1, 2A.563/2006 vom 3. Mai 2007 E. 5.3.2). Während sich die sog. «Erotikfilme» durch ein betontes Wegsehen vom Genitalbereich auszeichnen, leben pornografische Erzeugnisse vom betonten Hin- sehen (TRECHSEL/BERTOSSA, in: TRECHSEL/PIETH [Hrsg.], Schweizerisches Straf- gesetzbuch Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 197 StGB). Gegenstände oder Vorführungen im Sinne von Art. 197 Abs. 1 - 5 StGB sind nicht pornografisch, wenn sie einen schützenswerten kulturellen oder wissenschaftlichen Wert haben. Weiter ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Tathandlung des Zugänglichmachens von weicher Pornografie über das Internet an Personen unter 16 Jahren hinzuweisen. Gemäss Bundesgericht genügt das Angebot von Porno- grafie an einen unbestimmten Personenkreis, sofern nicht wirksame Massnahmen getroffen werden, um auszuschliessen, dass auch unter 16-Jährige davon Ge- brauch machen können (BGE 131 IV 64 E. 10.1.2 S. 67; Hervorhebung beigefügt). Eine «Publikation» derartiger Inhalte auf einer Webseite führt nur dann nicht zwangsläufig zur Zugriffsmöglichkeit von Jugendlichen, wenn eine Zugangsbe- schränkung sicherstellt, dass Kinder unter 16 Jahren nicht auf die entsprechende Webseite zugreifen können (STEFAN HEIMGARTNER, Weiche Pornografie im Inter- net, in: AJP, 2005, S. 1489). Das Anbringen eines Warnhinweises auf einer Inter- netseite, der durch blosses Anklicken zum Verschwinden gebracht werden kann, stellt gemäss Bundesgericht keine wirksame Barriere dar (BGE 131 IV 64 E. 10.3 S. 71). Zugänglich ist auch eine Internetseite, die eine Registrierung verlangt, ohne dass das Alter des Besuchers überprüft wird (Urteil des BGer 6S.26/2005 E. 3.1). Weiter ist auch das Herumliegenlassen von Pornoheften oder entsprechender Vi- deokassetten in einer Familie mit Kindern unter 16 Jahren sowie die Verbreitung von pornografischen Aufzeichnungen über einen Telefondienst, der auch Kindern zugänglich ist, vom Straftatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB erfasst (ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, 10. Aufl. 2013, Art. 197 StGB, S. 544 m.w.H.; STRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7. Aufl. 2010, §10 N. 11; BGE 119 IV 145 E. 2 S. 149 ff.). 17 Zum Eventualvorsatz ist zu ergänzen, dass sich das Gericht für den Nachweis des Vorsatzes – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen kann, die Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter ha- be die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählen insbesondere die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwe- rer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 28 f. m.w.H.). Der Richter darf vom Wissen des Täters auf den Willen schlies- sen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdräng- te, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als In- kaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 m.w.H.). 12. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass sich auf dem Laptop des Beschuldigten diverse Fotos von leicht bekleideten und nackten Frauen in verschiedenen Posen befan- den. Gemäss den Angaben des Beschuldigten handelte es sich dabei um Werbefo- tos von Prostituierten (pag. 68 Z. 51 f.; 59 f.; 79 Z. 139 ff.). Die zur Diskussion ste- henden Bilder sind – mit Ausnahme von ganz wenigen Aufnahmen (pag. 111), wel- che allenfalls noch als bloss erotisch bezeichnet werden können – eindeutig porno- grafischen Inhalts. Es geht objektiv betrachtet offensichtlich darum, mit diesen Bil- dern potentielle Kunden sexuell aufzureizen und menschliche Geschlechtsteile un- ter übermässiger Betonung des Genitalbereichs aufdringlich in den Vordergrund zu rücken. Indem die Frauen grösstenteils von hinten kniend oder liegend mit geöffne- ten Beinen fotografiert wurden, fällt der Blick des Betrachters unweigerlich auf den Genitalbereich. Die von den Frauen eingenommen Positionen wie auch ihre Bek- leidung sind unmissverständlich darauf ausgelegt, den Genitalbereich aufdringlich in den Vordergrund zu rücken, ohne dass die Bilder in irgendeinem Bezug nicht- sexueller Natur eingebettet wären; die Frauen erscheinen als blosses auswechsel- bares Sexualobjekt (vgl. auch die Aussagen des Beschuldigten, wonach er selbst einige auf dem Laptop befindliche Fotos als pornografisch bezeichnete, pag. 80 Z. 170 ff.). Die Privatklägerin hat anlässlich der Videobefragung beispielhaft zwei Bilder beschrieben, welche sie auf dem Laptop ihres Vaters gesehen hat. Die von ihr beschriebenen Posen («auf allen Vieren», «Unterhose im Pospalt», «gespreizte Beine») stimmen exakt mit vielen Bildern überein, die auf dem Laptop des Be- schuldigten gespeichert waren. Die Beschreibung der Privatklägerin in Verbindung mit den Aussagen des Beschuldigten, wonach es möglich sei, dass seine Tochter die heiklen Bilder auf seinem Laptop gesehen haben könnte, sind eindeutig und lassen den Schluss zu, dass die Privatklägerin einige wenige pornografische Bilder auf dem Laptop des Beschuldigten gesehen haben muss. Soweit der Verteidiger die Auffassung vertritt, die von der Privatklägerin beschrie- benen Bilder würden nicht als strafrechtlich pornografisch gelten, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht dargetan hat, sind nicht einzelne De- 18 tails, sondern der Gesamteindruck der Bilder massgebend. So können auch Dar- stellungen, bei denen primäre Geschlechtsorgane lediglich pro forma abgedeckt werden, pornografisch sein. Bei den auf dem Laptop des Beschuldigten gefunde- nen Fotos ist dies der Fall. Auch die Frauen, welche einen Stringtanga im Pospalt haben, erscheinen aufgrund ihrer Posen als blosses Sexualobjekt degradiert, über das nach Belieben verfügt werden kann. Der Vergleich mit dem Bild «L’Origine du monde» von Gustave Courbet ist deshalb unbehelflich, weil es sich bei diesem Bild um ein Kunstobjekt handelt, welches gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB als nicht porno- grafisch gilt. Es besteht im Übrigen keinen Anlass, vorliegend den Pornografiebe- griff restriktiv auszulegen. Der Verteidiger verkennt bei seiner allgemeinen Kritik, dass sich die Strafnorm von Art. 197 Abs. 1 StGB nicht gegen die Darstellung der Sexualität an sich richtet, sondern gegen die Vergröberung und Banalisierung, die sich aus der öffentlichen Präsentation von Sexualität ergibt. Die Sexualität wird da- durch entpersönlicht und die darstellende Person wird für den Betrachter zum blos- sen Sexualobjekt erniedrigt (Urteil des BGer 6S.26/2005 E. 2.1). Das Beweisverfahren hat weiter ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin seinen Laptop jeweils vorbereitet und teilweise ohne Beaufsichtigung zur Verfü- gung gestellt hat. Indem der Beschuldigte seiner Tochter den nur ungenügend ge- sicherten Laptop mit den heiklen Fotos zur Verfügung stellte, hat er ihr die Möglich- keit eröffnet, die pornografischen Bilder zu sehen. Die Fotos befanden sich gemäss Angaben des Beschuldigten zwar in Ordner; diese waren indes nicht passwortge- schützt und konnten daher ohne Weiteres eingesehen werden. Durch die Bereit- stellung des Laptops hat der Beschuldigte der Privatklägerin daher die pornografi- schen Bilder zugänglich gemacht. Gleichermassen wie die Vorinstanz geht auch die Kammer von Eventualvorsatz des Beschuldigten aus. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, hat die Vormundschaftsbehörde H.________ bereits im Jahre 2010 die vom Beschuldigten bearbeiteten heiklen Bilder thematisiert und der Beschuldigte war darauf hingewie- sen worden, dass die Bilder in Zusammenhang mit seiner Tochter problematisch seien. Der Beschuldigte war damit «vorgewarnt» und hätte dementsprechend spe- ziell vorsichtig im Umgang mit den pornografischen Bildern sein müssen. Gleich- wohl, dass der Beschuldigte seit längerer Zeit um die Problematik der Bilder wuss- te, hat er seiner Tochter den Laptop mit den pornografischen Bildern zu Verfügung gestellt. Die Privatklägerin durfte den Laptop auch selbständig und ohne sein Bei- sein zum Spielen benutzen. Der Laptop hatte keine Kindersicherung und war nur mit einem unsicheren Passwort («123456») geschützt. Die Ordner, in welchen sich die heiklen Fotos gemäss den Angaben des Beschuldigten befanden, waren über- haupt nicht passwortgeschützt. Wer, wie der Beschuldigte, seiner Tochter den Lap- top zur Benützung überlässt, der weder eine Kindersicherung verfügt noch mittels sinnvollem Passwort geschützt ist, muss damit rechnen, dass sich diese aus kindli- cher Neugierde Zugang zu den Fotos verschaffen könnte, ungeachtet dessen, ob sie in ungeschützten Ordnern oder auf dem Desktop abgespeichert sind. Der Be- schuldigte durfte aufgrund der gegebenen Umstände (Vorwarnung durch die Vor- mundschaftsbehörde; keine Kindersicherung; kein sicheres Passwort; selbständi- ges Überlassen des Laptops; Ordner nicht passwortgeschützt) nicht mehr ernstlich darauf vertrauen, dass die Privatklägerin die Fotos nicht zu Gesicht bekommt. Er 19 hat denn auch selbst an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ausgeführt, dass er die Fotos eigentlich habe löschen wollen, da seine Tochter grösser und «gwundrig» werde (vgl. pag. 81 Z. 241; 82 Z. 242), mithin war ihm die Brisanz der Bilder klar und auch er erachtete es als sehr wahrscheinlich, dass die Privatkläge- rin die Bilder auf dem Laptop sehen könnte. Der Beschuldigte hat es offensichtlich darauf ankommen lassen, dass die Privatklägerin die Fotos sieht resp. dies in Kauf genommen, was sich letztlich auch aus seiner Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergibt, wonach er es «nicht so ernst genommen habe» (vgl. pag. 320 Z. 37). Der objektive und der subjektive Tatbestand der Pornografie nach Art. 197 Abs. 1 StGB ist erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind nicht er- sichtlich. Der Beschuldigte ist demnach der Pornografie, begangen im September 2012 zum Nachteil der Privatklägerin schuldig zu sprechen, indem er dieser einige wenige pornografische Bilder zugänglich machte. Bei Eventualanklagen ergeht bezüglich Anklagepunkten, die nicht zur Verurteilung führen, kein Freispruch (SCHMID, a.a.O., N. 2 zu Art. 351 StPO). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschuldigten nicht vom Vorwurf der Pornografie durch Zeigen von pornografischen Bildern freigesprochen hat. IV. Strafzumessung 13. Allgemeines / Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wie- dergegeben. Darauf wird verwiesen (pag. 387 f., S. 15 der Urteilsbegründung). Die Strafkammern des Obergerichtes verfügen als Berufungsgericht über umfas- sende Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 StPO). Das gilt auch für die Strafzumessung, doch sind die Kammern bei gleich- bleibenden Schuldsprüchen und vergleichbarer Gewichtung der übrigen Strafzu- messungsfaktoren bezüglich einer allfälligen Abweichung von der durch die Vorinstanz festgelegten Sanktion zurückhaltend, da die erstinstanzlichen Gerichte von allen Aspekten des beurteilten Falles einen unmittelbaren Eindruck gewinnen und in bestimmten Deliktskategorien über eine reiche Praxis mit vielen Vergleichs- möglichkeiten verfügen. Für gleiche Schuldsprüche ist daher in solchen Fällen eine Korrektur im Strafmass durch die Kammer nur angezeigt, wenn wesentliche Tat- oder Täterkomponenten oder Abstufungen unter Teilnehmern unberücksichtigt ge- blieben oder falsch gewürdigt worden sind oder wenn seit dem erstinstanzlichen Urteil wesentliche, die Strafzumessung beeinflussende Änderungen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat sich der Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht. Pornografie wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 20 14. Tatkomponenten 14.1 Objektive Tatschwere 14.1.1 Schwere der Gefährdung des betroffenen Rechtsguts Geschütztes Rechtsgut von Art. 197 Abs. 1 StGB ist der Jugendschutz, d.h. die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen und die sexuelle In- tegrität. Es geht darum, Kinder vor Konfrontation mit Pornografie zu schützen (TRECHSEL/BERTOSSA, a.a.O., N. 2 und 7 zu Art. 197 StGB; BGE 131 IV 64 E. 10.1.2 S. 67). Art. 197 Abs. 1 StGB stellt ein abstraktes Gefährdungsdelikt dar. Es reicht aus, dass der Täter die Möglichkeit schafft, dass Kinder unter 16 Jahren Pornografie wahrnehmen können. Nicht erforderlich ist, dass diese tatsächlich mit Pornografie konfrontiert wurden (HEIMGARTNER, a.a.O., S. 1488 f.). Vorliegend war die Privatklägerin im Tatzeitpunkt erst sieben Jahre alt. Es ist schwierig zu beurteilen, welche Auswirkungen die Konfrontation mit den pornogra- fischen Bildern auf die Privatklägerin effektiv hatte. Wie bei allen Sexualdelikten üb- lich, ist die Schwere der Verletzung bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechts- guts schwer zu bestimmen. Fest steht, dass die Privatklägerin gemäss dem Bericht von G.________ vom 7. April 2014 seit Mitte Dezember 2012 in psychiatrischer Behandlung ist, zunächst wöchentlich und seit Januar 2013 zweimal monatlich. Dem Bericht des behandelnden Psychiaters lässt sich nicht entnehmen, dass die Konfrontation der pornografischen Bilder Grund für die Therapie war. Es werden aber allgemein Probleme der Privatklägerin im Kontakt mit dem Beschuldigten er- wähnt (pag. 267 f.). Andererseits gilt es zu berücksichtigen, dass die Privatklägerin nur einige wenige pornografische Bilder gesehen hat. Die zur Diskussion stehen- den Bilder erscheinen zudem vergleichsweise harmlos. Es sind weder Ge- schlechtsakte noch harte Pornografie festzustellen. Zu Gunsten des Beschuldigten ist daher davon auszugehen, dass die Gefährdung der sexuellen Integrität der Privatklägerin eher gering war. 14.1.2 Art und Weise der Tatbegehung resp. Verwerflichkeit des Handelns (kriminel- le Energie) Es ist nicht erwiesen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin die pornografischen Bilder von sich aus zeigte. Das Beweisergebnis hat allerdings ergeben, dass der Beschuldigte der Privatklägerin den ungenügend gesicherten Laptop zum Spielen zur Verfügung stellte und ihr damit ermöglichte, mit den pornografischen Bildern in Kontakt zu kommen. Dass die Privatklägerin die pornografischen Fotos gesehen hat, ist in erster Linie auf die Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen. Obwohl der Beschuldigte wusste, dass die von ihm bearbeiteten Fotos problema- tisch sind, hat er der Privatklägerin gleichwohl den Laptop mit den darauf befindli- chen Fotos zur Benützung gegeben. Angesichts dessen, dass das Zugänglichmachen der pornografischen Bilder letzt- lich auf blosse Nachlässigkeit des Beschuldigten zurückzuführen ist, erscheint die kriminelle Energie des Beschuldigten als gering. 21 14.2 Subjektive Tatschwere 14.2.1 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte eventualvorsätzlich. Er nahm in Kauf, dass die Privat- klägerin bei ihm auf seinem Laptop einige wenige pornografische Bilder sehen kann, indem er ihr diesen zur Benutzung ohne ausreichende Sicherung oder Be- gleitung zur Verfügung stellte. Die Annahme des Eventualvorsatzes wirkt sich ver- schuldensmindernd aus (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 60 m.w.H.). Positive Beweggründe sind nicht ersichtlich. Die Beweggründe sind deshalb als neutral zu werten. 14.2.2 Vermeidbarkeit Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, geeignete Mass- nahmen zu ergreifen, dass die Privatklägerin die pornografischen Bilder auf dem Laptop nicht zu sehen bekommt. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, der Privatklä- gerin den Laptop nicht zu geben resp. vor allem die sich darauf befindlichen porno- grafischen Bilder zu schützen. Eine Verschuldensminderung ist unter diesem Titel daher nicht angezeigt. 14.3 Fazit Tatverschulden Das objektive Tatverschulden ist im Verhältnis zum ordentlichen Strafrahmen des Tatbestands der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe als leicht zu qualifizieren. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neutral aus. Unter Berücksichtigung des Gesamttatverschuldens erachtet die Kammer ein Strafmass von 30 Strafeinheiten als angemessen. 15. Täterkomponenten 15.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse kann auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 389, S. 17 der Urteilsbegrün- dung). Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte auch nach den neuesten Erkundigungen nicht vorbestraft ist (pag. 437). Dem Leumundsbericht vom 19. Au- gust 2015 (pag. 427 ff.) kann entnommen werden, dass der Beschuldigte noch im- mer alleine in einer 3-Zimmerwohnung wohnt. Er ist unverändert beim Sozialdienst angemeldet. Eine Arbeitsstelle hat er nicht in Aussicht. Gemäss dem Erhebungs- formular wirtschaftliche Verhältnisse erhält er vom Sozialdienst einen monatlichen Betrag von CHF 1‘877.00. Für seine Tochter muss er CHF 635.00 Alimenten be- zahlen. Der Unterhaltsbeitrag wird direkt vom Sozialdienst beglichen (pag. 432). Der Beschuldigte hat offene Verlustscheinsforderungen von rund CHF 97‘000.00 sowie für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 20. August 2015 Betreibungen von total rund CHF 63‘000.00 zu verzeichnen (pag. 433). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sind als neutral zu werten. 22 15.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte hat im Verlauf des Verfahrens nicht ausgeschlossen, dass die Privatklägerin die heiklen Fotos bei ihm gesehen haben könnte. Er hat zudem an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt, dass er die Sache nicht so ernst genommen habe. Dies deutet auf eine gewisse Einsicht des Beschuldigten hin. Andererseits liegt aber auch kein klares Geständnis des Beschuldigten vor, dass er unrechtmässig gehandelt hat. Er hat mit seiner Aussage, dass es sei kön- ne, dass die Privatklägerin die Bilder bei ihm gesehen habe, nicht zur Aufklärung der Straftat beigetragen resp. diese erleichtert, sondern die Angaben erfolgten erst nach der Hausdurchsuchung. Damit gebührt ihm auch kein Geständnisrabatt. Zu berücksichtigen ist, dass der Vorfall bereits längere Zeit zurückliegt (September 2012) und sich der Beschuldigte gemäss dem vorliegenden Strafregisterauszug keine weiteren Straftaten zu Schulden kommen lassen hat, was positiv zu werten ist. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte – nachdem er an der ersten po- lizeilichen Befragung noch in Abrede gestellt hatte, Nacktaufnahmen hergestellt und bearbeitet zu haben sowie einen PC oder Laptop zu besitzen – korrekt. Ein solches Verhalten darf von ihm aber erwartet werden. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist insgesamt als neutral zu gewichten. 15.3 Strafempfindlichkeit Vorliegend sind keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich. Die Strafempfind- lichkeit des Beschuldigten ist daher als neutral zu bezeichnen. 15.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt neutral aus. Das vorangehend von der Kammer auf 30 Strafeinheiten festgesetzte Strafmass bleibt damit unverändert. Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor. 16. Strafmass, Strafart, Strafvollzug und Verbindungsbusse Zusammenfassend erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen Pornografie in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein Strafmass von 30 Strafeinheiten als an- gemessen. Die Vorinstanz erachtete für den Schuldspruch wegen Pornografie eine Geldstrafe als zweckmässige und angemessene Sanktion (pag. 390, S. 18 der Urteilsbegrün- dung). Dies wird von der Kammer bestätigt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Die von der Vorinstanz bestimmte Tagessatzhöhe von CHF 30.00 ist ebenfalls zu bestätigen. Der Beschuldigte wird nach wie vor vom Sozialdienst unterstützt (pag. 428; 432) und seine Einkommensverhältnisse haben sich seit dem erstin- stanzlichen Urteil nicht massgeblich geändert. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht bereits aufgrund des Verschlechterungs- verbots ausser Frage. Es kann insoweit auf die Ausführungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (pag. 390 f., S. 18 f. der Urteilsbegründung). Ebenso ist die auf 2 Jahre festgesetzte Probezeit als genügend und angemessen zu bestätigen. Gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB kann eine bedingte Strafe mit einer unbedingten Geldstrafe oder mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Dadurch 23 soll im Bereich der Massendelinquenz die Möglichkeit geschaffen werden, eine spürbare Sanktion zu verhängen. Die Bestimmung dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der beding- ten Geldstrafe (für Vergehen) zu entschärfen. Die Verbindungsbusse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu erhöhen. Dem Verurteilten soll ein Denkzettel verpasst werden können, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nicht- bewährung droht (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189 m.w.H.; 134 IV 60 E. 7.3.1 S. 74 f.; vgl. ebenso die Empfehlung in den VBRS-Richtlinien, S. 3). Aufgrund der Verurteilung des Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe recht- fertigt sich vorliegend aus Gründen rechtsgleicher Sanktionierung und Generalprä- vention sowie im Sinne eines eigentlichen Denkzettels, 25 Strafeinheiten als be- dingte Strafe und 5 Strafeinheiten (ein Fünftel; vgl. BGE 135 IV 188 E. 3.4.4 S. 191 m.w.H.) als Verbindungsbusse auszufällen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- tem Nichtbezahlen wird auf 5 Tage festgesetzt. 17. Konkrete Strafe Nach dem Gesagten wird der Beschuldigte für den Schuldspruch wegen Pornogra- fie zu einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00 (Probezeit: 2 Jahre), sowie zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00 (Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen: 5 Tage) verur- teilt. V. Zivilpunkt Die Vorinstanz hat sich eingehend mit dem Genugtuungs- und Schadenersatzan- spruch der Privatklägerin auseinandergesetzt. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind korrekt und können bestätigt werden, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 392 f., S. 20 f. der Urteilsbegründung). Auch die Kammer ist der Auffassung, dass die Privatklägerin aufgrund der Konfrontation mit den pornografischen Bildern in ihrer Persönlichkeit verletzt wurde. Es ist von einer geringfügigen Verletzung auszugehen. Was die Schadenersatzforderung anbelangt, erscheint diese in der Tat als ungenügend substanziiert; eine Aufteilung des Therapieaufwands in einen (kleinen) Teil, verursacht durch die Kontakte mit pornografischem Material und in einen grossen Teil, verursacht durch die Beziehungsproblematik allgemein, er- scheint angesichts dessen als nicht möglich. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz wird der Beschuldigte somit zur Bezahlung von CHF 1'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2012 an die Privatklägerin verurteilt. Soweit weitergehend (Schadenersatz) wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Behandlung der Genugtuungs- und Schadenersatzforderung hat keinen mass- geblichen Aufwand verursacht. Somit wurden/werden für die Beurteilung der Zivil- klage erst- und oberinstanzlich keine separaten Verfahrenskosten ausgeschieden. 24 VI. Kosten und Entschädigung 18. Verfahrenskosten 18.1 Erstinstanzliche Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Bestätigung Schuld- spruch) ist die erstinstanzliche Festlegung der Verfahrenskosten zu bestätigen (pag. 393, S. 21 der Urteilsbegründung). Dem Beschuldigten sind die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 3‘137.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidi- gung) aufzuerlegen. 18.2 Oberinstanzliche Verfahrenskosten Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfah- renskosten werden bestimmt auf CHF 800.00 (ohne Kosten für die amtliche Vertei- digung) und dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 24. Januar 2011). 19. Entschädigung des amtlichen Verteidigers Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a.) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Das von der Vorinstanz bemessene Honorar für die amtliche Verteidigung des Be- schuldigten vor erster Instanz wird bestätigt (pag. 394, S. 22 der Urteilsbegrün- dung). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfah- ren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘563.15 zurückzuzahlen und Fürspre- cher B.________ die Differenz der amtlichen Entschädigung und dem vollen Hono- rar, ausmachend CHF 1‘606.50, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die amtliche Verteidigung vor oberer Instanz (Art. 422 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 423 Abs. 1 StPO) wird mit separatem Beschluss festgesetzt. Mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung erscheint das in der Kostennote vom 6. September 2016 (pag. 512) geltend gemachte Honorar 25 als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die Kammer behält sich deshalb vor, die Kostennote vom 6. September 2016 zu kürzen. Der amtlichen Verteidigung wird Gelegenheit eingeräumt, hierzu Stellung zu nehmen. 20. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die un- entgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenent- scheids oder später in günstigen wirtschaftliche Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten bei der beschuldigten Person zurückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidi- gung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO). In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des BGer 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt E.________ wurde von der Vorinstanz gemäss einge- reichter Kostennote bestimmt und ist zu bestätigen (pag. 393 f., S. 21 f. der Urteils- begründung; pag. 362 f.). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erst- instanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7‘001.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘674.00, zu er- statten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Das Honorar für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin vor oberer In- stanz durch Rechtsanwalt E.________ wird gemäss der eingereichten und für an- gemessen erachteten Kostennote vom 6. September 2016 (pag. 509) auf CHF 2‘595.20 festgesetzt (amtliche Entschädigung CHF 2‘300.00 [11.5 Stunden à CHF 200.00], Auslagen CHF 102.95, MWSt. CHF 192.25). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädi- gung von CHF 2‘959.20 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 621.00 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 26 VII. Verfügungen 21. DNA Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen [DNA-Profil-Gesetz; SR 363]). 22. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten [SR 361.3]). 23. Mitteilung Gemäss Art. 1 Ziff. 3 der Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentschei- de (SR 312.3) teilen die kantonalen Behörden sämtliche Urteile dem Bundesamt für Polizei mit, die nach Art. 197 StGB ergangen sind. Das Urteil ist somit dem Bun- desamt für Polizei schriftlich mitzuteilen (nur Dispositiv). 27 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt: der Pornografie, begangen im September 2012 in F.________ durch Zugänglichmachen weniger pornografischer Bildaufnahmen an eine Person unter 16 Jahren; und in Anwendung der Artikel: 34, 42 Abs. 1 und 4, 44, 47, 197 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 4, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 750.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 150.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 5 Tage festgesetzt. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt ausmachend CHF 3‘137.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung) 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 800.00 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Fürsprecher B.________, wurde für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: 28 Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.75 200.00 CHF 5'950.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 127.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'077.00 CHF 486.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6'563.15 volles Honorar CHF 7'437.50 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 127.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'564.50 CHF 605.15 Total CHF 8'169.65 nachforderbarer Betrag CHF 1'606.50 2. A.________ hat dem Kanton Bern die seinem Verteidiger, Fürsprecher B.________, für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von CHF 6‘563.15 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘605.50, zu erstatten, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Fürsprecher B.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird mit separatem Beschluss festge- setzt. Die Verteidigung erhält Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung dieses Urteils zu der von der Kammer beabsichtigten Kürzung ihrer Kostennote vom 6. September 2016 Stellung zu beziehen. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Straf- und Zivilklägerin C.________, Rechtsanwalt E.________, wurde/wird im erst- bzw. oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 31.00 200.00 CHF 6'200.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 282.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'482.75 CHF 518.60 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'001.35 volles Honorar CHF 7'750.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 282.75 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'032.75 CHF 642.60 Total CHF 8'675.35 nachforderbarer Betrag CHF 1'674.00 29 Obere Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 11.50 200.00 CHF 2'300.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 102.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'402.95 CHF 192.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'595.20 volles Honorar CHF 2'875.00 Auslagen MWSt.-pflichtig CHF 102.95 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 2'977.95 CHF 238.25 Total CHF 3'216.20 nachforderbarer Betrag CHF 621.00 5. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erst- und oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9‘596.55 (CHF 7‘001.35 + CHF 2‘595.20) zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, insgesamt ausmachend CHF 2‘295.00 (CHF 1‘674.00 + CHF 621.00), zu erstatten, sobald es seine wirtschaft- lichen Verhältnisse erlauben (Art. 426 Abs. 4 und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). III. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 Bst. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1‘000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2012 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Weitergehend wird die Zivilklage (Schadenersatz) auf den Zivilweg verwiesen. 3. Für die Beurteilung des Zivilpunkts werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Weiter wird verfügt: 1. Dem zuständigen Bundesamt wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung des er- stellten DNA-Profils (PCN-Nr. .________) erteilt (Art. 16 Abs. 1 Bst. e i. V. m. Art. 17 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz). 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die vorzeitige Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 30 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Fürsprecher B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, a.v.d. Rechtsanwalt E.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv) - dem Bundesamt für Polizei (nur Dispositiv) Bern, 5. Dezember 2016 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Lauber i.V. Suter Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). Gegen den Entschädigungsentscheid kann der amtliche Rechtsbeistand der Privatklägerschaft innert 10 Ta- gen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts (Adresse: Pretorio, Viale Stefano Franscini 3, 6500 Bellinzona) schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 138 Abs. 1 StPO). 31