Der vom amtlichen Verteidiger oberinstanzlich geltend gemachte Stundenaufwand von 66 ½ Stunden ist ebenfalls gerechtfertigt und zuzusprechen. Die amtliche Entschädigung wird daher gemäss Kostennote bestimmt (pag. 5702 ff.), der amtliche Verteidiger hat jedoch lediglich das Recht 2/3 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar vom Beschuldigten zu verlangten (da er zu 1/3 obsiegt). VI. Verfügungen 1. Der Beschuldigte geht zurück in den Strafvollzug.