Die Generalstaatsanwaltschaft drang mit ihrem Antrag auf Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Verwahrung nicht durch, jedoch vollumfänglich mit demselben zum Strafmass. Bei den sich zur Verwahrung zu stellenden Fragen handelte es sich um wesentliche, weshalb es sich rechtfertigt, dem Beschuldigten lediglich 2/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf insgesamt CHF 9‘210.00 (Gebühr CHF 8‘000.00, Auslagen CHF 1‘210.00), ausmachend CHF 6‘140.00, aufzuerlegen. 1/3 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘070.00, trägt der Kanton Bern.