Im oberinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und zu einer Freiheitsstrafe von bloss 12 Jahren; er wurde aber von der Kammer wegen Mordes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 20 Jahren verurteilt. Mit seinem Antrag aber, auf die Anordnung der Verwahrung zu verzichten, drang der Beschuldigte oberinstanzlich durch. Die Generalstaatsanwaltschaft drang mit ihrem Antrag auf Bestätigung der erstinstanzlich ausgesprochenen Verwahrung nicht durch, jedoch vollumfänglich mit demselben zum Strafmass.