1. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Nach Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurde vom Beschuldigten nicht angefochten und ist damit in Rechtskraft erwachsen. Im oberinstanzlichen Verfahren beantragte der Beschuldigte die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tötung und zu einer Freiheitsstrafe von bloss 12 Jahren;