78 Die sehr hohe Rückfallwahrscheinlichkeit für ähnliche (und damit schwere) Gewaltstraftaten muss jedoch – unter Berücksichtigung sämtlicher Gesichtspunkte – verneint werden. Die Kammer bezieht weiter die seit dem erstinstanzlichen Termin, an welchem Anklage und Verteidigung übereinstimmend keine Verwahrung beantragt hatten, verzeichneten Fortschritte positiv würdigend in ihre Gesamtbetrachtung mit ein und verzichtet daher auf die Anordnung einer Verwahrung.