6.4.6. Abschliessende Würdigung Im Rahmen der abschliessenden Würdigung hält die Kammer vorab fest, dass der Gutachter in all seinen Ausführungen lediglich eine vollzugsbegleitende, ambulante Massnahme empfiehlt, nicht aber die Anordnung einer Verwahrung. Wichtig erscheint der Kammer ebenfalls, dass der Staatsanwalt, der sich 2 ½ Jahre intensiv mit dem Fall und dem Beschuldigten befasst hatte, vor erster Instanz keine Verwahrung beantragt hatte. Das Regionalgericht ordnete aber trotzdem eine an.