Es ist anzunehmen, dass in dieser langen Zeit die Rückfallgefahr mit den bestens erprobten Therapiemöglichkeiten erheblich gesenkt werden kann. An dieser Einschätzung ändert nichts, dass die therapeutische Behandlung bisher lediglich einmal in der Woche stattfand, was ja zudem nicht in der Verantwortung des Beschuldigten gelegen hat. Vor einer bedingten Entlassung wird der Beschuldigte während längerer Zeit üben müssen, sich auch in Urlauben oder auf Freigängen zu bewähren und seine rückfallpräventiven Interventionen anzuwenden.