5726 Z. 56 ff.). «Ein schweres und wiederholtes Sozialversagen mit Suchtmittelrückfall kann auch ein relativ günstig aussehendes Therapieergebnis auch wieder auf die Probe stellen, weshalb in grösseren mehrjährigen Abständen, zur Vorbereitung der Entscheidung ob Vollzugslockerungen vertretbar erscheinen und später zur Frage der Aussetzung der Strafe zur Bewährung, sollte eine prognostische Nachbegutachtung erfolgen». (pag. 5726 f. Z. 262 ff.)