Zu erwarten wären dann in erster Linie Körperverletzungsdelikte, die unter ungünstigen Umständen auch zu schweren Opferschäden führen können. Die statistische Rückfallwahrscheinlichkeit für Tötungsdelikte ist allerdings niedrig, so dass das diesbezügliche einschlägige Wiederholungsrisiko – da sich bei Herrn A.________ auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer überdauernden Tötungsbereitschaft ergeben haben – als eher gering einzuschätzen».