Die Auseinandersetzung mit der Tat sei noch als eher ungünstig zu beurteilen: Der Beschuldigte habe selber die Tatdynamik nicht erklären und auch keine konkrete, nachvollziehbare Tatmotivation angeben können. Es zeige sich in seiner Darstellung (Vorgeschichte, Tatumstände, Tatgeschehen) eine gewisse Opfermentalität mit einer Neigung zur Projektion eigenen Fehlverhaltens auf das Opfer und auf die Mischintoxikation von Alkohol und Kokain (pag. 4820).