Die soziale Kompetenz sei neutral bis eher ungünstig. Er habe lediglich tragfähige Beziehungen zu seinem Vater, seiner Mutter und seinem Bruder. Aufgrund seiner begrenzten kognitiven und intellektuellen Leistungen sei seine Fähigkeit zur reifen und angemessenen Gestaltung von Sozialkontakten und zwischenmenschlichen Beziehungen eingeschränkt (pag. 4819). Das spezifische Konfliktverhalten des Beschuldigten sei ungünstig, zumal er immer wieder in ähnliche Kränkungssituationen geraten sei und dazu neige, darauf mit Aggressionsdurchbrüchen und gewalttätigen Verhaltensweisen zu reagieren (pag. 4819 f.).