Hinzu komme eine seit der Jugend bestehende Suchtmittelproblematik (Alkoholabhängigkeit und schädlicher Gebrauch von Kokain). Die Wirkung der Substanzen seien geeignet, die ohnehin reduzierte Verhaltenskontrolle des Beschuldigten zusätzlich zu beeinträchtigen und damit auch die Hemmschwelle gegenüber dem Ausagieren gewalttätiger Impulse weiter zu senken (pag. 4818 f.). Die Einsicht des Täters in seine Störung sei als eher günstig zu beurteilen, der Beschuldigte lasse ein Problembewusstsein und eine Störungseinsicht bezüglich seiner Suchtmittelproblematik sowie seiner Neigung zu impulsiven Affektreaktionen erkennen (pag. 4819).