Diagnostisch seien diese Persönlichkeits- und Verhaltensmerkmale lediglich als Persönlichkeitsakzentuierungen klassifiziert. Es lägen im Übrigen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Störung der Sexualpräferenz vor. Als weiteres Persönlichkeitsmerkmal des Beschuldigten sei sein unterdurchschnittliches bzw. niedriges Intelligenzniveau zu nennen (Kindesalter-IQ 73), mit entsprechenden Einschränkungen seiner kognitiven und intellektuellen Leistungsfähigkeit. Für das Vorliegen einer anderen psychischen Störung hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben (pag. 4815 f.).