Dem Bericht des blauen Kreuzes betreffend Sitzung vom 27. Februar 2012 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte diesen Termin auf Druck seines Vaters wahrgenommen hat. Zur Suchtanamnese wird ausgeführt, der Beschuldigte konsumiere Alkohol von Jugend an. Missbrauch von Codein und Methadon. 1x Überdosis, woran er fast gestorben wäre. Im 2009 sei er im AH.________ gewesen und anschliessend im AP.________, sei aber dort raus geflogen. Die ambulante Beratung beim AV.________ sei zu wenig straff gewesen und sei daher abgebrochen worden. Im 2011 habe er 2 Sitzungen im Spital AM.________ wahrgenommen. Er sei zum Schnuppern in der AQ.