In der von AS.________ bzw. AT.________ durchgeführten psychologischen Abklärung wurde ein Intelligenztest durchgeführt. Dieser ergab einen Gesamt-IQ im leicht unterdurchschnittlichen Bereich (IQ = 87). Die Leistungen des Beschuldigten lägen im unteren Durchschnittsbereich. Von einer allgemeinen Beeinträchtigung aufgrund der intellektuellen Leistungsfähigkeit müsse nicht ausgegangen werden. Ebenso habe sich der Verdacht auf Schwächen im Bereich der Konzentration und Aufmerksamkeit nicht bestätigt (pag. 3924 f.).