Der Beschuldigte selber habe berichtet, es könne unter Umständen schon wegen Kleinigkeiten zu Streitereien mit den Eltern kommen. Mit dem Vater und Bruder könne es sogar zu tätlichen Auseinandersetzungen kommen. Zur Beurteilung wurde ausgeführt: «Emotionale Instabilität, fraglich im Rahmen eines ADHS (ICD-10 F90.0) oder einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.3) bei wiederholten Konflikten mit der Herkunftsfamilie (ICD-10 Z63.1). Vor einem Jahr wurde die Impulskontrollstörung im Rahmen einer leichten Intelli-