Der beurteilende Gutachter beurteilte die Anlasstat wie folgt: «Die vom Exploranden eingeräumt und nicht auf einen forensisch relevanten Einfluss der Mischintoxikation von Alkohol und Kokain zurückgehende Raub- und/oder Vergewaltigungsbereitschaft (angeblich ohne konkreten Tatplan) und die im Zuge der situativen Eskalation dann begangene Tötungshandlung lässt auf eine grundsätzlich erhöhte Gewaltbereitschaft des Exploranden bzw. auf eine relativ niedrige Schwelle zur Anwendung von Gewalt schliessen, was als prognostisch ungünstig zu werden ist». Die Kammer schätzt die Anlasstat damit als prognostisch ungünstig ein.