Es handelt sich vorliegend offensichtlich nicht um ein Beziehungsdelikt, denn der Beschuldigte war vor dem Tatabend nicht mit dem Opfer bekannt. Dies wirkt sich nach Ansicht der Kammer ungünstig auf die Legalprognose und damit auf die Gefährlichkeit aus, zumal der Beschuldigte wieder in eine ähnliche Situation geraten kann und die Gefahr – da er gemäss Gutachter eine grundsätzlich erhöhte Gewaltbereitschaft aufweist – besteht, wiederum die Kontrolle zu verlieren.