Schliesslich werden Therapiemöglichkeiten und -bereitschaft einer näheren Prüfung unterzogen. Bedeutung haben auch der soziale Empfangsraum nach einer Entlassung und generell das Verhalten des Täters nach der Tat (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 68 zu Art. 64 StGB).