Nicht erforderlich ist, dass die Anlasstat und die zu erwartenden weiteren Delikte vergleichbar sind (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 16 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen). Dass bei der Beurteilung der Gefährlichkeit das Schwergewicht auf die bereits begangene Tat gelegt wird, entspricht einer Tendenz in der forensischen Psychiatrie. Einer Analyse der Anlasstat kommt bei einer Gefährlichkeitsbeurteilung entscheidende Bedeutung zu. Es sind die Häufigkeit der Delikte, die zeitlichen Abstände zwischen verschiedenen Delikten und viele andere Kriterien zu beleuch-