Bei einer Gefährlichkeitsbeurteilung ist weiter die Analyse der Anlasstat relevant. Aussagekräftig ist eine Anlasstat nur dann, wenn ihr Symptomcharakter zukommt. Weist eine Straftat stark situative Bezüge auf oder ist sie Ausdruck einer bestimmten speziellen Konstellation, ist die Wahrscheinlichkeit weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten gering. Reine Gelegenheits- oder Konflikttaten lassen nicht auf eine Rückfallswahrscheinlichkeit schliessen. Anders verhält es sich, wenn ein Täter aufgrund seiner Abnormität die zur Straftat führende Situation selbst schafft. Nicht erforderlich ist, dass die Anlasstat und die zu erwartenden weiteren Delikte vergleichbar sind (HEER/HABERMEYER, a.a.