Bei Tätern etwa, bei denen das statische Risiko so extrem ausgeprägt vorliegt, dass es bei auch noch so grosser Dynamik der anderen Faktoren nicht mehr verändert werden kann, muss einstweilen Unbehandelbarkeit und damit bleibende Gefährlichkeit angenommen werden. Hingegen wirken Schutzfaktoren wie bspw. emotionale Stabilität, Flexibilität, Anpassungsfähigkeit und Fähigkeit zur Distanzierung protektiv. Allerdings ist fraglich, ob die genannten Faktoren gleichermassen relevant sind wie die statischen Risikofaktoren (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 67 zu Art. 64 StGB).