Im Mittelbereich sind sie jedoch unsicherer. Weiter ist davon auszugehen, dass frühere Delinquenz das verlässlichste Indiz für eine künftige rechtserhebliche Gefährlichkeit darstellt (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, a.a.O. § 7, S. 189, zum Ganzen: HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 51 zu Art. 64 StGB). Die Schwierigkeiten, die Gefährlichkeitsprognosen in sich bergen, sind vielschichtig. Es ist fraglich, ob menschliches Verhalten überhaupt je abschliessend vorausgesagt werden kann. Es ist abhängig einerseits von Eigenschaften der Per-