Rechtsstaatliche, ethische und nicht zuletzt auch ökonomische Überlegungen gebieten Zurückhaltung bei der Bejahung einer rechtlich relevanten Gefährlichkeit. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sind ausserordentlich hohe Anforderungen an die Annahme einer Ernsthaftigkeit der Rückfallgefahr zu stellen (vgl. den Hinweis bei SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, a.a.O. § 7, S. 189). Psychiatrisch-psychologische Gefährlichkeitsprognosen lassen sich nach Auffassung in der psychiatrischen Wissenschaft hinsichtlich der Extrempositionen (hohe Gefährlichkeit, fehlende Gefährlichkeit) entgegen juristischer Skepsis zuverlässig stellen. Im Mittelbereich sind sie jedoch unsicherer.