64 StGB). In seinem Entscheid vom 4. Februar 2016, 6B_513/2015, E. 3.4. erwog das Bundesgericht, dass für die Anordnung einer Verwahrung «eine erhebliche Gefahr der Verübung weiterer Straftaten dieser Art» bestehen muss (so auch Bundesgerichtsentscheid vom 10. Dezember 2013, 6B_705/2013, E. 2.1. und 2.2.). Entgegen früherer Praxis hat keine Differenzierung nach Rechtsgütern mehr zu erfolgen. Eine Verwahrung kommt überhaupt nur bei der ernsthaften Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter, d.h. bei schweren Sexual- und Gewaltdelikten, in Betracht (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 50 zu Art. 64 StGB).