die Schwere des Eingriffs muss verlangt werden, dass nicht bloss dasselbe Rechtsgut bedroht ist, sondern dass auch die Art des Angriffs inhaltlich der Anlasstat entspricht (z.B. gewalttätige Akte). Weiter als dieser Konnex zwischen den Anlasstaten und der befürchteten künftigen Delinquenz führt das Erfordernis, dass der Anlasstat Symptomcharakter zukommen muss (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 49 zu Art. 64 StGB).