Der Gesetzeswortlaut lässt annehmen, dass die Anforderungen hoch zu sein haben (weniger streng Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2010, Nr. 6B_313/2010, E. 5.2). In der Literatur wird gefordert, dass die möglichen künftigen Delikte gleich oder ähnlich zu sein haben. Dabei soll es ausreichen, dass sich die Delikte gegen die gleiche Art von Rechtsgütern richten. Als Beispiel wird der Fall genannt, dass es sich beim Anlassdelikt und der zu erwartenden Tat um ein Sexualdelikt handelt (SCHWARZENEGGER/HUG/JOSITSCH, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 8. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2007, § 7, S. 188). Dieser Voraussetzung muss der fragliche Zusammenhang mindestens genügen. Mit Blick auf