62 Der Gesetzgeber stellt auch besonders hohe Anforderungen an die Art der zu erwartenden künftigen Delinquenz. Relevant sind hier einzig schwerwiegende Straftaten gegen die psychische, physische oder sexuelle Integrität, wie aus der Formulierung «Delikte dieser Art» unzweifelhaft zu entnehmen ist. Es besteht also eine Kongruenz zwischen den Anlasstaten und den allfälligen künftigen Straftaten. Der Gesetzeswortlaut lässt annehmen, dass die Anforderungen hoch zu sein haben (weniger streng Bundesgerichtsentscheid vom 1. Oktober 2010, Nr. 6B_313/2010, E. 5.2).