Eine Vermutung oder vage Wahrscheinlichkeit ist entsprechend im Zusammenhang mit einer Verwahrung nicht ausreichend. Die blosse Möglichkeit der Begehung bestimmter Handlungen, also auch von Straftaten, ist praktisch bei jedermann gegeben und reicht nicht aus. Eine blosse Wiederholungsmöglichkeit oder gar eine latente Gefahr genügt hier nicht (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 47 zu Art. 64 StGB mit weiteren Hinweisen).