Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Bestimmung kommen nur «schwere» Straftaten in Betracht, und zwar sowohl als Anlasstaten wie auch ernsthaft zu erwartende Folgetaten. Dem entspricht das Kriterium der schweren Beeinträchtigung in Art. 64 Abs. 1 StGB. Ihm kommt weiter eine eigenständige Bedeutung insoweit zu, als es die Verwahrung bei einer rein «materiellen» Beeinträchtigung ausschliesst (BGE 139 IV 57, E. 1.3.3.).