Bei der Beurteilung der schweren Beeinträchtigung ist ein objektiver Massstab anzulegen (Bundesgerichtsurteil vom 22. März 2010, Nr. 6B_1071/2009, E. 3.1.1). b) In casu Der Beschuldigte tötete C.________ sel. und nahm an ihr massive sexuelle Handlungen vor. Dies stellt zweifellos eine schwere Beeinträchtigung des Opfers dar.