61 6.4.4. Schwere Beeinträchtigung des Opfers a) In Lehre und Praxis Mit den Straftaten gem. Art. 64 Abs. 1 StGB verbunden sein muss eine schwere Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität des Opfers, sei es, dass der Täter eine solche verursachte, sei es, dass er eine solche lediglich beabsichtigte (HEER/HABERMEYER, a.a.O., N. 23 zu Art. 64 StGB).